Kommentar

Ist eine in Deutschland ansässige Person als Aktionär an einer schweizerischen Kapitalgesellschaft beteiligt, die Schiffahrt im internationalen Verkehr betreibt, und beteiligt sich diese Person außerdem atypisch still an der schweizerischen Gesellschaft, sind weder die empfangenen Dividenden noch die Einkünfte aus der atypisch stillen Beteiligung nach Art. 24 DBA-Schweiz von der deutschen Steuer befreit ( Ausländische Einkünfte ).

Für die Dividenden findet nicht der Betriebsstättenvorbehalt des Art. 10 Abs. 5 DBA-Schweiz Anwendung, da die Aktien nicht tatsächlich zu der Betriebsstätte in Form der atypischen Gesellschaft gehören. Die Sache ist insoweit nicht mit der Beteiligung an einer geschäftsführenden Komplementär-GmbH vergleichbar. Die Einkünfte aus der Betriebsstätte in Form der atypischen stillen Gesellschaft sind, selbst wenn man sie nicht bereits als Dividenden oder Zinsen im Sinn des DBA, sondern als Betriebsstättengewinne ansieht, ebenfalls nicht steuerbefreit, weil nach Art. 8 Abs. 5 DBA-Schweiz für schweizerische Personengesellschaften, die Schiffahrt im internationalen Verkehr betreiben, die Besonderheit gilt, daß der deutsche Gesellschafter in Deutschland besteuert werden kann und nach Art. 24 DBA-Schweiz nur Betriebsstättengewinne i. S. d. Art. 7 DBA-Schweiz , nicht jedoch solche i. S. d. Art. 8 DBA-Schweiz freigestellt sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.10.1996, I R 10/96

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