Nach § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO müssen Kapitalanleger bestimmte Auslandssachverhalte gegenüber der Finanzverwaltung elektronisch melden.

Dies betrifft den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO, wenn

  • damit eine Beteiligung von mindestens 10 % erreicht wird[1] oder
  • die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 EUR beträgt.

Der Ausdruck "Vermögensmasse" schließt ausländische Investmentfonds ein.

Der Erwerb oder die Veräußerung von börsennotierten Beteiligungen an einer Gesellschaft von weniger als 1 % muss trotz Überschreitens der 150.000-EUR-Grenze nicht mitgeteilt werden.

Einzelfragen im Hinblick auf die ab 2018 geltenden Mitteilungspflichten regelt ein BMF-Schreiben.[2]

[1] Auf diese Fallgruppe wird im Folgenden nicht weiter eingegangen.
[2] BMF, Schreiben v. 26.4.2022, IV B 5 – S 0361/19/10009 :001, BStBl 2022 I S. 576.

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