FinMin Schleswig-Holstein, 4.12.2006, VI 305 - S 2532 -366/367

I. Für den Veranlagungszeitraum 2006 werden im Wesentlichen die gleichen Vordrucke verwendet wie für das Vorjahr. Die Vordrucke für 2006 sind jedoch beleglesegerecht erstellt, was den Wegfall der Finanzamtsspalten und des Verfügungsteils bedeutet. Die dortigen Kennziffern sind in ein neu aufgelegtes sog. Datenblatt übertragen worden. Ebenfalls neu ist der Vordruck Anlage Unterhalt.

Die Vordrucke für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind für den Feststellungszeitraum von der Umstellung auf beleglesegerechte Vordrucke noch nicht betroffen. Neu ist der Vordruck Anlage FE 4.

Die Erstausstattung der Finanzämter mit den Steuererklärungsvordrucken wird im Dezember 2006 erfolgen.

II. Gegenüber den Vordrucken für das Vorjahr sind folgende wesentliche Änderungen bzw. Ergänzungen zu verzeichnen:

ESt 1 A

Die Abfrage „Ich rechne mit einer Einkommensteuererstattung” wurde entfernt.

Die Zeile 32 enthält getrennte Abfragen nach der Anlage GSE für die steuerpflichtige Person (bzw. Ehemann) und für die Ehefrau. Diese Änderung wurde erforderlich, da die Anlage GSE aus Platzgründen ehegattenneutral gestaltet werden musste.

Durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.2005 (BStBl 2006 I S. 80) ist § 2b EStG in der Fassung vom 19.10.2002 für Neufälle mit Wirkung vom 11.11.2005 weggefallen, vgl. § 52 Abs. 4 EStG. Die Abfrage wurde von den einzelnen Anlagen entfernt und für Altfälle als Abfrage unter „Sonstige Angaben und Anträge” in Zeile 39 aufgenommen. Die Angaben sollen hier ohne Betragsangaben erklärt werden, darüber hinausgehende Angaben sind auf einem besonderen Blatt zu erläutern.

Der Bereich der Sonderausgaben wurde überarbeitet, da es in der Praxis zu Problemen gekommen ist.

Zeile 61 wurde um die „Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen” ergänzt, da dies der Eintragung auf dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entspricht und so auch die elektronisch übermittelten Daten abgeglichen werden können. Der Zusatz „lt. Nr. 23 der Lohnsteuerbescheinigung” soll als Eintragungshilfe für die Stpfl. dienen. Da in Zeile 62 nunmehr bei den aufgeführten berufsständischen Versorgungseinrichtungen nur noch die Beiträge der Nichtarbeitnehmer einzutragen sind, konnte der bisherige Klammerzusatz „ohne Zuschüsse des Arbeitgebers” entfernt werden.

Zeile 63 wurde um die Eintragungsmöglichkeit „Pflichtbeiträge von Nichtarbeitnehmern zu den gesetzlichen Rentenversicherungen” ergänzt. Der Zusatz „Höherversicherung” wurde entfernt, da diese Möglichkeit im (gesetzlichen) Rentenrecht entfallen ist.

Zeile 65 wurde um den Hinweis „lt. Nr. 22 der Lohnsteuerbescheinigung” erweitert.

Da die Frage zu Zeile 66 in der Praxis Probleme bereitete, wurde der Text „steuerfreie Arbeitgeberbeiträge” um ein Beispiel „z.B. sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer” ergänzt.

Für die bisherige Zeile 73 wurde eine Aufteilung zwischen Beiträgen zu freiwilligen und gesetzlichen Versicherungen vorgenommen (Zeilen 68 und 69 neu). In Zeile 68 (neu) wurden wegen der elektronischen Übermittlung von Lohndaten getrennte Abfragemöglichkeiten für Ehegatten geschaffen.

Die bisherige Zeile 82 konnte entfallen, da Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig sind (Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005, BStBl 2006 I S. 79).

Der BFH hat mit Urteil vom 3.8.2005, BStBl 2006 II S. 121, entschieden, dass der Abzugshöchstbetrag nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln zusteht, wenn beide als Spender auftreten; diese Entscheidung soll auch für den Höchstbetrag nach § 10b Abs. 1a EStG gelten. Daher wurden Eintragungsfelder für beide Ehegatten geschaffen.

In den Zeilen 80 bis 87 wurden die Zuwendungen nach § 10b Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG vor die Zuwendungen nach § 10b Abs. 1a EStG geschoben, weil es durch die vorherige Reihenfolge bei ELSTER-Formular häufig zu Falscheintragungen durch die Stpfl. kam.

Die Eintragungen zu der Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt bzw. zur Unterbringung mit den erforderlichen Kennziffern konnten aus Platzgründen nicht vollständig in den Vordruck aufgenommen werden. Im Fall von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe/eine Unterbringung kann so nur eine manuelle Bearbeitung erfolgen; die entsprechenden Kennziffern 53.59 und 53.60 befinden sich auf dem Vordruck Datenblatt.

Die Abfragen zu Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen wurden aus dem Mantelbogen entfernt und in eine eigene Anlage Unterhalt übertragen. Die Abfrage in Zeile 102 stellt nur noch einen Hinweis auf eine beizufügende Anlage dar.

Die Abfragen zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a EStG wurden auf Seite 4 des Vordrucks verschoben und um zwei weitere Abfragen zu den „Pflege- und Betreuungsleistungen” sowie den „...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge