Antrag bei volljährigen Kindern

>V 5.4 DA-KG 2020

Antragstellung

>V 5 DA-KG 2020

Auskunfts- und Beratungspflicht der Familienkassen

>V 8 DA-KG 2020

Mitwirkungspflichten

>§ 68 EStG

>V 7 DA-KG 2020

Zuständigkeit

Dem BZSt obliegt die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dem BZSt zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung; die Fachaufsicht obliegt dem BZSt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 FVG).

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