Antrag bei volljährigen Kindern
>V 5.4 DA-KG 2020
Antragstellung
>V 5 DA-KG 2020
Auskunfts- und Beratungspflicht der Familienkassen
>V 8 DA-KG 2020
Mitwirkungspflichten
>V 7 DA-KG 2020
Zuständigkeit
Dem BZSt obliegt die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dem BZSt zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung; die Fachaufsicht obliegt dem BZSt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 FVG).
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