Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG

Ob ein derartiger Antrag gestellt wurde, ist notfalls durch Auslegung zu ermitteln.

Anwendungsbereich

Für Betriebe, deren Tätigkeit sich auf Sondernutzungen (z. B. Weinbau) beschränkt, ist der Gewinn nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln (>BFH vom 13.12.2012 – BStBl 2013 II S. 857).

Beginn der Buchführungspflicht

Die Finanzverwaltung hat den Stpfl. auf den Beginn der Buchführungspflicht hinzuweisen. Die Bekanntgabe soll mindestens einen Monat vor Beginn der Buchführungspflicht erfolgen, >AEAO zu § 141, Nr. 4.

Betriebsübernahme/Neugründung

Bei der Betriebsübernahme und Neugründung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bestimmt sich die Zulässigkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ausschließlich nach § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Befugnis und Verpflichtung zur Beibehaltung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen geht nicht auf den neuen Betrieb über. In diesen Fällen bedarf es keiner Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG (>BFH vom 26.6.1986 – BStBl II S. 741 zur Übernahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter) und (>BFH vom 26.5.1994 – BStBl II S. 891 – zur Einbringung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in eine neu gegründete Personengesellschaft).

Buchführungspflicht im Fall der Betriebsübernahme

>§ 141 Abs. 3 AO

Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG

  • Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen zur Durchschnittssatzgewinnermittlung auf wissentlich falsche Steuererklärungen zurückzuführen sind. Mit dem Bekanntwerden der tatsächlichen Verhältnisse ist das Finanzamt zur Schätzung des Gewinns befugt, so als habe es rechtzeitig von dem Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Kenntnis erlangt und eine entsprechende Mitteilung erlassen (>BFH vom 29.11.2001 – BStBl 2002 II S. 147).
  • Eine Mitteilung ist auch dann wirksam, wenn sie innerhalb einer Frist von weniger als ein Monat vor Beginn des maßgebenden Wirtschaftsjahres erfolgt (>BFH vom 29.3.2007 – BStBl II S. 816).

Weinbaubetrieb

Keine Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen für einen reinen Weinbaubetrieb (>BFH vom 13.12.2012 – BStBl 2013 II S. 857).

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