Anrechnung eigener Bezüge

  • Eigene Bezüge

    Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden, also nichtsteuerbare sowie durch besondere Vorschriften, z. B. §§ 3, 3b EStG, für steuerfrei erklärte Einnahmen, sowie nach §§ 40, 40a EStG pauschal versteuerter Arbeitslohn (>BFH vom 6.4.1990 – BStBl II S. 885). Anrechenbar sind nur solche Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind.

    Zu den anrechenbaren Bezügen gehören nach DA-FamEStG 63.4.2.3.1 Abs. 2 (BStBl 2009 I S. 1030) unter Berücksichtigung der Änderungsweisungen des BZSt vom 21.12.2010 (BStBl 2011 I S. 21) und vom 12.7.2011 (BStBl I S. 716), der Rechtsprechung des BFH und den in R 32.10 Abs. 2 genannten insbesondere:

    1. Leistungen nach dem BVG (z. B. Berufsschadensausgleich nach § 30 BVG, Ausgleichsrente nach § 32 BVG) und Leistungen der Pflegeversicherung nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG. In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG >nicht anrechenbare eigene Bezüge Nr. 7,
    2. Entschädigungen i. S. d. § 3 Nr. 25 EStG (Impfschadenrente), die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG zustehen, soweit sie im Fall einer Versorgungsberechtigung nach dem BVG als Einnahmen anzusehen wären. In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG >nicht anrechenbare eigene Bezüge Nr. 7,
    3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Entstehen dem Kind als Folge eines Unfalls Aufwendungen zur Heilung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erstattet werden, ist die Verletztenrente um diese Aufwendungen zu mindern (>BFH vom 17.12.2009 – BStBl 2010 II S. 552),
    4. Leistungen zur Sicherstellung des Unterhalts nach Maßgabe des SGB II (z. B. ALG II) bzw. des SGB XII (z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt, Eingliederungshilfe) oder des SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe – (Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen, § 13 Abs. 3; Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, § 21 Satz 2; Hilfen für junge Volljährige, § 41 Abs. 2 i. V. m. § 39), wenn von einer Rückforderung bei gesetzlich Unterhaltsverpflichteten abgesehen worden ist (>BFH vom 14.6.1996 – BStBl 1997 II S. 173 sowie vom 26.11.2003 – BStBl 2004 II S. 588, und vom 2.8.1974 – BStBl 1975 II S. 139). Die genannten Leistungen sind jedoch dann nicht als Bezug anzurechnen, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG an den entsprechenden Sozialleistungsträger abgezweigt wird, dieser einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG geltend macht oder – zur Vereinfachung – das Kindergeld auf seine Leistung anrechnet,
    5. Wehrsold, die Sachbezüge, das Weihnachtsgeld und das Entlassungsgeld von Wehrdienst- und Zivildienstleistenden (>BFH vom 14.5.2002 – BStBl II S. 746). Letzteres entfällt im Zuflussjahr auf die Zeit nach Beendigung des Dienstes (>BFH vom 14.5.2002 – BStBl II S. 746),
    6. Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 1 USG,
    7. Ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem 5. VermBG und ausgezahlte Wohnungsbauprämie nach dem WoPG,
    8. Ausbildungshilfen (>DA-FamEStG 63.4.2.3.3 – BStBl 2009 I S. 1030) unter Berücksichtigung der Änderungsweisungen des BZSt vom 21.12.2010 (BStBl 2011 I S. 21) und vom 12.7.2011 (BStBl I S. 716),
    9. Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft und Verpflegung) und Taschengeld im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen im Ausland (>BFH vom 22.5.2002 – BStBl II S. 695),
    10. die im Rahmen der Einkünfteermittlung steuerfrei bleibenden Einkünfte bis zur Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags des Versorgungsfreibetrags,
    11. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und nach dem Wohngeldsondergesetz.

    Zur Berücksichtigung verheirateter Kinder und von Kindern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft >H 32.3 (Berücksichtigung in Sonderfällen). Unterhaltsleistungen des Ehegatten eines verheirateten Kindes (grundsätzlich in Höhe der Hälfte des verfügbaren Einkommens dieses Ehegatten, wobei diesem mindestens das steuerliche Existenzminimum verbleiben muss); Entsprechendes gilt für Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; Einzelheiten zur Berechnung >DA-FamEStG 31.2.2 (BStBl 2009 I S. 1030) unter Berücksichtigung der Änderungsweisung des BZSt vom 21.12.2010 (BStBl 2011 I S. 21).

  • Nicht anrechenbare eigene Bezüge

    Nicht anzurechnen sind Bezüge, die der unterhaltenen Person zweckgebunden wegen eines nach Art und Höhe über das Übliche hinausgehenden besonderen und außergewöhnlichen Bedarfs zufließen (>BFH vom 22.7.1988 – BStBl II S. 830 und S. 939).

    Zu den nicht anrechenbaren eigenen Bezügen gehören nach DA-FamEStG 63.4.2.3.1 Abs. 3 (BStBl 2009 I S. 1030) unter Berücksichtigung der Änderungsweisungen des BZSt vom 21.12.2010 (BStBl 2011 I S. 21) und vom 12.7.2011 (BStBl I S. 716) insbesondere:

    1. nach § 3 Nr. 12, 13, 16, 26 und Nr. 26a EStG steuerfreie Einnahmen,
    2. nach § 3 Nr. 30, 31 und 32 EStG steuerfrei ersetzte Werbungskosten und nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal versteuerte Ersatzleistungen,

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