[Ohne Titel]

Das Wohngeldsondergesetz tritt gemäß Artikel 5 Zweites Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3450) zum 1. Januar 2005 außer Kraft.

§§ 1 - 7 Erster Teil Allgemeine Grundsätze

§ 1 Geltungsbereich, Zweck des Wohngeldes

1In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet wird im Zeitraum vom 1. Oktober 1991 bis einschließlich 31. Dezember 1996 zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens auf Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes Wohngeld als Zuschuß zu den Aufwendungen für den Wohnraum sowie zu den Kosten für Wärme und Warmwasser gewährt. 2Der Antragstellung steht die Rückwirkung des Antrag nach § 16 Abs. 4 gleich.

§ 2 Art und Umfang des Wohngeldanspruchs

1Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuß zu der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 5 für den Wohnraum sowie zu den Kosten für Wärme und Warmwasser (§ 21) gewährt. 2Satz 1 gilt nicht,

 

1.

wenn § 12 anzuwenden ist oder

 

2.

wenn und solange Wohngeld nach Maßgabe der Anlagen oder des Fünften Teils des Wohngeldgesetzes für diesen oder anderen Wohnraum gewährt wird.

§ 3 Antragberechtigte

 

(1) 1Wer eine Miete oder ein mietähnliches Nutzungsentgelt für Wohnraum zu entrichten hat, ist für einen Mietzuschuß für den von ihm genutzten Wohnraum antragberechtigt. 2Dies gilt auch für Bewohner von Wohnraum im eigenen Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen und in Gebäuden, deren Wohn- und Nutzfläche überwiegend zu gewerblichen oder anderen beruflichen Zwecken genutzt wird.

 

(2) Für einen Lastenzuschuß ist antragberechtigt, wer für den eigengenutzten Wohnraum die Belastung aufzubringen hat.

 

(3) Für einen Lastenzuschuß ist ferner antragberechtigt, wer einen Anspruch auf die Einräumung der Eigennutzung hat und für den von ihm genutzten Wohnraum bereits die Belastung aufbringt.

 

(4) 1Kommen nach den Absätzen 1 bis 3 mehrere Familienmitglieder in Betracht, so ist nur der Haushaltsvorstand antragberechtigt. 2Haushaltsvorstand im Sinne dieses Gesetzes ist das Familienmitglied, das im Zeitpunkt der Antragstellung den größten Teil der Unterhaltskosten für die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder trägt. 3Ein zum Haushalt des Antragberechtigten rechnendes Familienmitglied ist nicht selbst antragberechtigt.

§ 4 Familienmitglieder

 

(1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind der Antragberechtigte und seine folgenden Angehörigen:

 

1.

der Ehegatte,

 

2.

Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,

 

3.

Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,

 

4.

Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.

 

(2) 1Familienmitglieder rechnen zum Haushalt des Antragberechtigten, wenn sie mit ihm eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. 2Familienmitglieder führen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie Wohnraum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen.

 

(3) Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haushalt, wenn sie vorübergehend abwesend sind.

§ 5 Miete

 

(1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.

 

(2) Außer Betracht bleiben

 

1.

Kosten für Wärme und Warmwasser, soweit sie auf Brennstoffe und elektrische Energie oder auf Kosten des Betriebs von Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen entfallen. 2§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Wohngeldverordnung in der Fassung des § 18 der Wohngeldverordnung ist entsprechend anzuwenden;

 

2.

bei möbliertem Wohnraum 20 vom Hundert des Entgeltes nach Absatz 1.

 

(3) 1Bei Wohnraumnutzung in Heimen ist die Miete unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 der Wohngeldverordnung zu ermitteln. 2Im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Miete der Mietwert des Wohnraums. 3Der Mietwert ist nach § 8 der Wohngeldverordnung zu ermitteln.

§ 6 Belastung

 

(1) Belastung im Sinne dieses Gesetzes ist die Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung.

 

(2) 1Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind Zinsen und Tilgungen für Darlehen zu berücksichtigen, die der Finanzierung der in § 12 Abs. 1 der Wohngeldverordnung genannten Zwecke gedient haben. 2Als Belastung sind auch wiederkehrende Leistungen für die Nutzung des Grundstückes zu berücksichtigen, das nicht im Eigentum des für einen Lastenzuschuß Antragberechtigten (§ 3 Abs. 2 und 3) steht. 3Die Belastung aus der Bewirtschaftung ist nach § 14 Abs. 2 der Wohngeldverordnung zu bemessen.

§ 7 Zu berücksichtigende Miete oder Belastung

 

(1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung berücksichtigt, die sich nach § 5 oder § 6 ergibt, soweit sie nicht nach Absatz 2 außer Betracht bleibt.

 

(2) Die Miete oder Belastung bleibt insoweit außer Betracht,

 

1.

als sie auf Wohnraum entfällt, der

 

a)

ausschließlich gewerblich oder beruflich benutzt wird;

 

b)

einem anderen unentgeltlich oder entgeltlich zum Gebrauch überlassen ist. 2Übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf diesen Wohnraum entfallende anteilige Miete oder Belastung, wird das Entgelt in voller Höhe abgesetzt...

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