LfSt Rheinland-Pfalz, 19.11.2021, S 2230 A - St 31 1/St 31 4

Soweit die nachfolgenden Ausführungen in den Tz. 3 und Tz. 4 zur Gewinnermittlung bei Land- und Forstwirten (LuF) gegenüber den grundlegenden Anordnungen lt. Rdvfg. vom 03.07.2006 – S 2230 A – St 31 1 – Ergänzungen oder Änderungen beinhalten, sind diese durch Randstrich kenntlich gemacht.

 

1 Änderungen in den Vordrucken der Einkommensteuererklärung 2020

 

1.1 Anlage L

Die Anlage L wurde an den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 angepasst. Darüber hinaus wurde folgende Änderung vorgenommen:

Zeile 3:

In Zeile 3 wurde der eingerahmte Hinweistext „Bitte Anlage Corona-Hilfen übermitteln.” eingefügt, um auf die Abgabepflicht der neuen Anlage Corona-Hilfen aufmerksam zu machen (siehe Tz. 1.2).

Zeile 33 und 34

Enthält ein Veräußerungsgewinn i. S. d. §§ 14, 14a Abs. 1 EStG auch nach dem Teileinkünfteverfahren steuerpflichtige Teile des Gewinns aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, steht die Übertragung des Gewinns oder eines Teils des Gewinns aus der Veräußerung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder die Bildung einer Rücklage hierfür nach § 6b Abs. 10 EStG der Anwendung der Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG nicht entgegen (bei § 6c EStG ist § 6b Abs. 10 EStG ebenfalls anzuwenden; vgl. R 6c Abs. 3 EStR).

Die bisherige Zeile 33 wurde daher in zwei Zeilen aufgeteilt. Wenn auf den Veräußerungsgewinn laut Zeile 31 (Veräußerungsgewinne mit beantragtem / gewährtem Freibetrag nach §§ 14, 16 Abs. 4 EStG) zumindest teilweise § 6b oder § 6c EStG angewendet wurde, erfolgt:

  • in der Zeile 33 die Abfrage der Höhe der Übertragungen von aufgedeckten stillen Reserven und / oder die in Anspruch genommenen Rücklagen nach § 6b Abs. 1 bis 9 ggf. i. V. m. § 6c EStG (Kennzahl 51.57/58)
  • in der Zeile 34 (neu) die Abfrage der Höhe der Übertragungen von aufgedeckten stillen Reserven und / oder die in Anspruch genommenen Rücklagen nach § 6b Abs. 10 ggf. i. V. m. § 6c EStG (neue Kennzahl 51.62/63)

Zeile 38 und 39

Die bisherige Zeile 37 (neue Zeile 38) der Anlage L wurde ebenfalls in zwei Zeilen aufgeteilt. Für die Abfrage, ob auf den / die Veräußerungsgewinn(e) laut Zeile 36 (neu) (Veräußerungsgewinne ohne beantragtem / gewährtem Freibetrag nach §§ 14, 16 Abs. 4 EStG) zumindest teilweise § 6b oder § 6c EStG angewendet wurde, erfolgt:

  • in der Zeile 38 (bisherige Zeile 37) die Abfrage, ob § 6b Abs. 1 bis 9 ggf. i. V. m. § 6c EStG angewendet wurde (Kennzahl 51.22/23). Dabei ist wie bisher anzugeben, ob dies für die / alle Veräußerung(en) zutrifft (Wert = 1) oder ob dies zutrifft, aber nicht für alle Veräußerungen (Wert = 2).
  • in der Zeile 39 (neu) die Abfrage, ob § 6b Abs. 10 ggf. i. V. m. § 6c EStG angewendet wurde (neue Kennzahl 51.72/73). Wenn dies zutrifft, ist der Wert = 1 einzutragen.

In Fällen der gesonderten (und einheitlichen) Feststellung vgl. Rdvfg. vom 05.01.2021, aktualisiert am 21.04.2021 – O 2286 A, S 2021 A – St 32 1, ZD 12 12, ZD 12 16, Tz. 4.

Aufgrund der neu eingefügten Zeilen mussten sowohl die nachfolgende Zeilennummerierung, als auch die Zeilenverweise in der Anlage L geändert werden.

 

1.2 Anlage Corona-Hilfen

Um die Besteuerung von Corona-Soforthilfen, Überbrückungs-/ Liquiditätshilfen und vergleichbarer Zuschüsse sicherzustellen, wurde für die Einkommensteuererklärung sowie die Erklärungen zur gesonderten (und einheitlichen) Feststellung eine separate Anlage Corona-Hilfen aufgelegt, die als Anlage zu diesen Erklärungen einzureichen ist, wenn Einkünfte aus den Gewinneinkunftsarten erzielt werden (Anlage G, L und / oder S wurde eingereicht). Das gilt für alle Gewinnermittlungsarten und auch im Falle eines vom Kj. abweichenden Wj. Bilanziert das Unternehmen, sind die Zuschüsse nach den ertragsteuerlichen Regelungen als Ertrag zu erfassen.

Beispiel:

Landwirt L ermittelt seinen Gewinn aus LuF nach § 4 Abs. 3 EStG für ein abweichendes Wj. vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres. Die beantragte Corona-Soforthilfe wird ihm am 20.06.2020 ausgezahlt. Diese ist als Betriebseinnahme im Wj. 2019/2020 zu erfassen. Zusätzlich hat er die Anlage Corona-Hilfen für den VZ 2020 elektronisch zu übermitteln.

Auf die Kurzinfo Z 14_2021K011 vom 27.04.2021 – O2250 A – Z 14 1/Z 1 01 zu Umgang mit Steuererklärungen ohne die „Anlage Corona-Hilfen” wird hingewiesen.

 

1.3 Anlage 13a und Anlage AV 13a

Die Anlagen 13a und AV 13a wurden an den VZ 2020 angepasst und lediglich redaktionellen Änderungen unterworfen.

 

1.4 Anlage 34b

Die Anlage 34b wurde an den VZ 2020 angepasst. Darüber hinaus erfolgte folgende inhaltliche Änderung:

In den bisherigen Zeilen 6 und 7 wurde der Nutzungssatz nach § 68 EStDV abgefragt. Der Nutzungssatz ist gemäß § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG unabhängig von der Art der Kalamitätsnutzung für die Berechnung der Höhe des Steuersatzes notwendig, wird also nicht nur für die Holnutzungen benötigt, die aus volks- und staatwirtschaftlichen Gründen erfolgten, sondern auch und insbesondere für die Holznutzungen infolge höherer Gewalt.

Zeile 5 bis 7

Vordrucktechnisch wurd...

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