LfSt Rheinland-Pfalz, 11.9.2020, S 2230 A - St 31 1

Soweit die nachfolgenden Ausführungen in den Tz. 4 und Tz. 5 zur Gewinnermittlung bei Land- und Forstwirten (LuF) gegenüber den grundlegenden Anordnungen lt. Rdvfg. vom 03.07.2006 – S 2230 A – St 31 1 – Ergänzungen oder Änderungen beinhalten, sind diese durch Randstrich kenntlich gemacht.

 

1 Abgabe der Steuererklärungen

 

1.1 Abgabefrist bei Einkünften aus LuF für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2019

Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr (Kj.) oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, sind spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kj. (also spätestens am 31.07. des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kj.) oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO)).

Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus LuF nach einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr (Wj.) ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kj. begonnenen Wj. folgt (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO). Bei einem Wj., welches beispielsweise den Zeitraum vom 01.07. bis 30.06. (§ 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)) umfasst, endet die Frist mit Ablauf des 31.01. des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kj.

Das StModernG enthält in § 149 Abs. 3 AO ab VZ 2018 eine Sonderfrist für Steuerpflichtige, deren Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden (sog. „Beraterprivileg”). Danach verlängert sich die Frist bis Ende Februar und in den Fällen der Land- und Forstwirtschaft bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres.

VZ 2019

Steuerberater Wj. = Kj. § 149 Abs. 2 Satz 1 AO Wj. endet am 30.06.2020 § 149 Abs. 2 Satz 2 AO
nein 31.07.2020 31.01.2021
ja 28.02.2021 31.07.2021

§ 108 Abs. 3 AO bleibt unberührt.

Die verlängerte Abgabefrist für LuF gilt unabhängig davon, ob und inwieweit der Steuerpflichtige neben den Einkünften aus LuF auch noch andere Einkünfte erzielt, da § 149 Abs. 2 Satz 2 AO nicht voraussetzt, dass die Einkünfte aus LuF alle anderen Einkünfte überwiegen. Diese gilt jedoch nur für Steuererklärungen, denen unmittelbar eine Gewinnermittlung für Einkünfte aus LuF (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3 oder § 13a EStG) zugrunde liegt. Für die Umsatzsteuererklärung gelten folglich die allgemeinen Abgabefristen.

Werden die Einkünfte des Steuerpflichtigen aus LuF ausschließlich (einheitlich und) gesondert festgestellt (§ 179 AO), so gilt die verlängerte Abgabefrist grundsätzlich nur für die Feststellungserklärung, nicht aber für die Einkommensteuererklärung (BFH vom 15.07.2005 – IV B 219/03, BFH/NV 2005, 1968).

Hinweis:

Bei beratenen Steuerpflichtigen, die ihre Einkommensteuererklärung 2019 zwar innerhalb der für die Feststellungserklärung geltenden Abgabefrist (= 31.07.2021), aber nach der Abgabefrist der Einkommensteuererklärung (= 28.02.2021) abgeben, wird ein Verspätungszuschlag von Gesetzes wegen (§ 152 Abs. 2 AO) festgesetzt.

Wird die entsprechende Einkommensteuererklärung ohne Einkünfte aus LuF eingereicht, sollte die Einkommensteuerfestsetzung grundsätzlich schon vor Erlass des Feststellungsbescheids mit insoweit geschätzten luf Einkünften erlassen werden (§ 155 Abs. 2i. V. m. § 162 Abs. 5 AO). Im Ausnahmefall des § 109 Abs. 2 AO kann eine Fristverlängerung gewährt werden.

Aufgrund der Änderung in § 8c EStDV (vgl. Tz. 3.1) besteht nun die Möglichkeit, dass LuF das Kalenderjahr als Wj. bestimmen können. In diesem Fall gelten die allgemeinen Fristen nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO und das Auseinanderfallen der Steuererklärungsfristen ist insoweit beseitigt.

 

2 Änderungen in den Vordrucken der Einkommensteuererklärung 2019

 

2.1 Anlage L

Für eine differenzierte Erfassung der Einkünfte aus einer gesonderten und einheitlichen Feststellung (als Mitunternehmer) und aus einer gesonderten Gewinnfeststellung wurden die Abfragen in den bisherigen Zeilen 10 und 11 neu strukturiert und zum Teil neu verkennziffert. Damit ist es möglich, dass die entsprechenden Einkünfte automationstechnisch zutreffend zugeordnet werden können, was auch für eine Zuordnung der entsprechenden Mitteilungen aus dem Feststellungsverfahren relevant ist.

In Zeile 10 erfolgt die Erfassung der Einkünfte aus einer gesonderten Feststellung für den Bereich der Einkünfte, die nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG ermittelt wurden:

In Zeile 11 erfolgt die Erfassung der Einkünfte aus einer gesonderten Feststellung für den Bereich der Einkünfte, die nach § 13a EStG ermittelt wurden:

In Zeile 12 erfolgt die Erfassung der Einkünfte als Mitunternehmer für den Bereich der Einkünfte, die nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG ermittelt wurden:

In Zeile 13 erfolgt die Erfassung der Einkünfte als Mitunternehmer für den Bereich der Einkünfte, die nach § 13a EStG ermittelt wurden:

Für die Überprüfung der Vieheinheiten-Grenze wurden die Abfragen zur Tierhaltung um zwei neue Zeilen (Zeile 88 und 89) ergänzt, in denen die Vieheinheiten anzugeben sind, die im Wirtschaft...

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