Leitsatz

Eine Deckhengsthaltung, die gemessen am Flächenschlüssel gemäß § 51 Abs. 1a BewG auf einer ausreichenden Futtergrundlage erfolgt, ist auch dann der landwirtschaftlichen Nutzung i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG zuzurechnen, wenn der Pferdesamen in einer betriebsfremden Besamungsstation gewonnen wird und die Hengste im Pferdesport als Dressurpferde verwendet werden.

 

Normenkette

§ 34 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 2, § 51 Abs. 1a, § 62 Abs. 1 BewG

 

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt auf eigenen und gepachteten Flächen mit eigenen Stuten eine Pferdezucht und bildet die Jungpferde aus. Für die Zucht hält die Klägerin zwei eigene Deckhengste, deren Samen über den eigenbetrieblichen Bedarf hinaus über eine fremde Besamungsstation vermarktet wird. Zusätzlich werden die Hengste als Dressurpferde eingesetzt. Die baulichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Besamungsstation sind im Betrieb der Klägerin zwar gegeben; die genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen für deren Betrieb hat die Klägerin aber bisher nicht geschaffen. Sie nutzt die Station auch tatsächlich weder für die eigenen noch für fremde Tiere.

Bei der Einheitswertfeststellung für den Betrieb der Land‐ und Forstwirtschaft erfasste das FA die Erträge aus der Deckhengsthaltung im Einzelertragswertverfahren (§ 37 Abs. 2 BewG). Die Klägerin beantragte später eine fehlerberichtigende Wertfortschreibung des Einheitswerts, weil die Deckhengsthaltung Bestandteil der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sei. Das FA lehnte den Antrag ab; der Einspruch blieb erfolglos.

Das FG verpflichtete das FA, den Einheitswert im Wege einer fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung dergestalt zu ändern, dass für die Erträge aus der Deckhengsthaltung kein Einzelertragswert angesetzt wird (FG Münster, Urteil vom 31.1.2013, 3 K 2591/11 EW, Haufe-Index 3657817, EFG 2013, 762).

 

Entscheidung

Dem ist der BFH gefolgt und hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

Der BFH hatte zu entscheiden, ob im Rahmen der Feststellung des Einheitswerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ein gesonderter Ertragswert für die Deckhengsthaltung anzusetzen ist. Diese Problematik hat nicht nur Bedeutung für die Höhe des festzustellenden Einheitswerts, sondern hat auch Auswirkungen auf die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG.

1. Zum land‐ und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land‐ und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind (vgl. näher § 33 BewG). Der Betrieb der Land‐ und Forstwirtschaft umfasst u.a. den Wirtschaftsteil, zu dem die landwirtschaftliche Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG) sowie die sonstige land‐ und forstwirtschaftliche Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BewG) zählt. In vollem Umfang gehören dazu auch die Tierbestände nach Maßgabe des § 51 Abs. 1a BewG.

2. Auch die Haltung und Zucht von Pferden zählt zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die im Betrieb gehaltenen Tiere gemessen am gesetzlichen Flächenschlüssel eine ausreichende Futtergrundlage haben. Unerheblich ist die konkrete Verwendung der Pferde oder ihr Verwendungszweck. Ist die gesetzliche Vieheinheiten-Grenze nicht überschritten, gehört auch das Halten eigener Reit‐, Renn‐, Spring‐ und Dressurpferde und die nicht nur kurzfristige Ausbildung von eigenen Pferden zu solchen Zwecken zur landwirtschaftlichen Nutzung.

3. Eine landwirtschaftliche Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG) und keine sonstige land‐ und forstwirtschaftliche Nutzung i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e i.V.m. § 62 Abs. 1 BewG liegt auch vor, wenn die Hengste zum Decken fremder Stuten verwendet werden. Hierfür ist entscheidend, dass es sich bei dem Deckhengst um Zuchtvieh i.S.d. § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BewG handelt. Unerheblich ist dabei, ob das Decken auf natürlichem oder auf künstlichem Weg erfolgt, jedenfalls sofern dazu nicht eine zu dem land‐ und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Besamungsstation verwendet wird. Ebenso ist unerheblich, ob der Landwirt für die bestimmungsgemäße Verwendung des Deckhengstes ein besonders hohes Entgelt erzielt und der Hengst zusätzlich als Dressurpferd im Pferdesport verwendet wird. Bewertungsrechtlich kann die Deckhengsthaltung nicht dem Betrieb einer Besamungsstation gleichgestellt werden.

4. Im Ergebnis kann daher die Deckhengsthaltung nicht der sonstigen land‐ und forstwirtschaftlichen Nutzung i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e i.V.m. § 62 Abs. 1 BewG zugerechnet und auch nicht als Nebenbetrieb i.S.d. § 42 Abs. 1 BewG qualifiziert werden. Damit ist für die Deckhengsthaltung kein Einzelertragswert nach § 37 Abs. 2 BewG anzusetzen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 6.5.15 – II R 9/13

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