Kommentar

Gem. § 104 Abs. 1 BewG darf eine Pensionsverpflichtung nur abgezogen werden, wenn

  • der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf die Pensionsleistungen hat,
  • die Pensionszusage nicht einen Vorbehalt des Inhalts enthält, daß die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung auch ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen gemindert oder entzogen werden kann,
  • die Pensionszulage schriftlich erteilt ist.

Der Kapitalwert der Pensionsverpflichtung zugunsten der Witwe eines verstorbenen Gesellschafter-Geschäftsführers einer Personengesellschaft kann bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Personengesellschaft als Schuld abgezogen werden, wenn die Versorgungszusage betrieblich veranlaßt ist. Dabei ist der Begriff der betrieblichen Veranlassung bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens im Grundsatz genauso zu bestimmen wie bei den Ertragsteuern . Soweit in der bisherigen Rechtsprechung zum Bewertungsrecht angenommen wurde, eine Pensionszusage an den tätigen Gesellschafter einer Personengesellschaft zu seinen eigenen und/oder zu Gunsten seiner Witwe sei stets privat , also nicht betrieblich veranlaßt, wird daran nicht festgehalten (Einschränkung der Rechtsprechung im Urteil vom 7. 12. 1984, III R 82/79, BStBl II 1985 S. 239). Es ist vielmehr – ausgehend von den allgemeinen Kriterien über die Abgrenzung der betrieblichen von der privaten Veranlassung – nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, ob eine derartige Pensionsverpflichtung eine Betriebsschuld der Personengesellschaft oder eine Privatschuld der Gesellschafter darstellt .

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.10.1994, II R 30/91

Hinweis:

Kennzeichend für das Vorliegen einer betrieblichen Versorgungsrente gegenüber der Gesellschafterwitwe wird sein, daß der Gedanke der Entlohnung der früher für den Betrieb geleisteten Dienste des verstorbenen Gesellschafters im Vordergrund steht. Private (familiäre ) Erwägungen dürfen demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung sein.

Voraussetzung wird auch sein, daß die Rentenhöhe ein angemessenes , auch einem fremden Geschäftsführer zuzubilligendes Maß nicht überschreitet. Die Wertung im Ertragsteuerrecht wird im allgemeinen auch für das Bewertungsrecht zu übernehmen sein.

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