Die im Beispielsfall bereits gehaltenen nießbrauchsbelasteten Kommanditanteile sind von den treuhänderisch hinzuerworbenen Kommanditanteilen rechtlich zu trennen. Dazu im Einzelnen:

Bereits gehaltene nießbrauchsbelastete Kommanditanteile: Die bereits gehaltenen Kommanditanteile sind mit einem Nießbrauch dinglich belastet, mit der Konsequenz, dass die Stimmrechte aus diesen Anteilen

  • teils vom Nießbraucher V (laufende Geschäfte) und
  • teils von S als Gesellschafter (Grundlagengeschäfte)

ausgeübt werden. Diese Abspaltung des Stimmrechts wird allgemein als zulässig angesehen.[35]

Erwirbt S nun treuhänderisch weitere Anteile hinzu, nehmen die hinzuerworbenen Anteile nicht das Schicksal der nießbrauchsbelasteten Anteile an, weil dies sowohl der Nießbrauchsvereinbarung als auch dem Treuhandvertrag widersprechen würde. Vielmehr sind die Wirkungen

  • des Nießbrauchs auf die bereits gehaltenen Anteile beschränkt (die darin verkörperten Vermögens- und Verwaltungsrechte sind (teilweise) V zuzuordnen),
  • während sich die Treuhandvereinbarung nur auf die neu hinzuerworbenen Anteile bezieht (hier stehen V sämtliche Vermögens- und Verwaltungsrechte zu).

Beachten Sie: Damit sind die hinzuerworbenen Anteile sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich anders einzuordnen als die bereits gehaltenen Anteile.

Im Ergebnis begründen sowohl die Nießbrauchs- als auch die Treuhandvereinbarung jeweils für sich eine anerkannte Ausnahme von dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft. Somit ist es gesellschaftsrechtlich möglich, die hinzuerworbenen Anteile – und damit nur diese – zum Gegenstand eines Treuhandvertrags zu machen.

[35] Roth in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 39. Aufl. 2020, § 105 HGB Rz. 44.

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