Einheitlichkeit der Mitgliedschaft in der Personengesellschaft: Grundsätzlich wird von der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft in der Personengesellschaft ausgegangen. Danach ist eine mehrfache Mitgliedschaft einer Person in einer Personengesellschaft mit der vertraglichen Grundlage der Personengesellschaft und ihrer Gesamthandsstruktur unvereinbar.[28]Beachten Sie: Anders als bei Kapitalgesellschaften gibt es bei der Personengesellschaft in der Hand eines Gesellschafters grundsätzlich also immer nur

  • einen einheitlichen Anteil und
  • somit ein einheitliches Stimmrecht.
 

Beispiel

Vater V war ursprünglich alleiniger Gesellschafter (Mitunternehmer) der V GmbH & Co. KG. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge hat V seinem Sohn S vor einigen Jahren bereits eine Kommanditbeteiligung i.H.v. 50 % an der V GmbH & Co. KG zugewendet, die mit einem (Quoten-)Nießbrauch[29] zugunsten von V ausgestaltet wurde.

Nunmehr ist geplant, dass V seinen verbleibenden Anteil i.H.v. 50 % treuhänderisch auf S überträgt, so dass V zivilrechtlich aus der Gesellschaft ausscheidet. Nach dem Treuhandvertrag soll S u.a. dazu verpflichtet sein, das Stimmrecht aus den hinzuerworbenen Anteilen entsprechend den Weisungen von V auszuüben und sämtliche Zahlungen, die er erhält, an V herauszugeben.

Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft könnte die i.R.d. Treugeberstellung von V erforderliche Mitunternehmerinitiative in Frage stellen, wenn es S rechtlich unmöglich wäre, das Stimmrecht aus den treuhänderisch gehaltenen Anteilen gemäß den Weisungen von V auszuüben. Eine weisungsgemäße Ausübung des Stimmrechts wäre rechtlich unmöglich, wenn S wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit das Stimmrecht aus seinen Nießbrauchs- und Treuhandanteilen stets einheitlich ausüben müsste. Zur Frage nach der möglichen "Aufspaltung" des Stimmrechts kann es im Beispielsfall bei sog. Grundlagengeschäften kommen, da in diesem Fall das Stimmrecht aus den Nießbrauchsanteilen durch S selbst ausgeübt wird und damit grundsätzlich von den Weisungen des V (aufgrund der Treuhandvereinbarung) abweichen kann.

[28] Schmidt in MünchKomm/HGB, 4. Aufl. 2016, § 105 HGB Rz. 77 m.w.N.
[29] Anmerkung: V hat sich die laufenden Gewinne und laufenden Stimmrechte zurückbehalten, S standen der Anteil an den stillen Reserven sowie das Stimmrecht für sog. Grundlagengeschäfte zu. Es wird unterstellt, dass sowohl V als auch S Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (geworden) sind.

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