Nichtsdestotrotz haben Treuhandabreden einige nicht zu vernachlässigende Vorteile gegenüber Nießbrauchsvereinbarungen, wie die folgenden Ausführungen exemplarisch zeigen:

Keine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG: Die Zuwendung eines Gesellschaftsanteils unter Vorbehaltsnießbrauch ist schenkungsteuerbar in Höhe des Werts des Gesellschaftsanteils abzgl. der Belastung durch den Nießbrauch (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Bei einer Treuhandvereinbarung ist der Tatbestand der freigebigen Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG dagegen regelmäßig nicht erfüllt, da der Zuwendungsempfänger (Beschenkter) nicht objektiv auf Kosten des Zuwendenden (Schenker) bereichert wird. Denn eine objektive Bereicherung erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.[26] Dies ist nicht der Fall, wenn der Zuwendungsempfänger zur jederzeitigen Rückgewähr des überlassenen Gesellschaftsanteils verpflichtet ist und sämtliche Zahlungen, die er erhält, unverzüglich an den Treugeber herauszugeben hat. Beachten Sie: Da das wirtschaftliche Eigentum an dem Mitunternehmeranteil nicht übergeht, ist auch noch nicht von einer erbschaft- und schenkungsteuerlichen BV-Übertragung (§§ 13a, 13b ff. ErbStG) auszugehen.[27]

Erhöhte Flexibilität (z.B. im Verkaufsfall): Eine Treuhandvereinbarung gewährt zudem im Vergleich zum Vorbehaltsnießbrauch eine erhöhte Flexibilität – insbesondere für den Fall eines etwaigen Verkaufs der Gesellschaftsanteile. Während der Nießbrauch bei einer Veräußerung mit Wirkung gegen den Erwerber bestehen bliebe (= Verhandlungshemmnis) und ein Verzicht auf ein bestehendes Nießbrauchsrecht zu einer weiteren schenkungsteuerbaren Zuwendung führen würde, kann das Treuhandverhältnis jederzeit beendet werden.

[27] Dies kann auch ein Vorteil sein, falls bis zum Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums etwaiges (steuerpflichtiges) Verwaltungsvermögen reduziert wird; ebenfalls kann dies zu einem "Herauswachsen" aus der zweijährigen Frist hinsichtlich jungen Verwaltungsvermögens führen.

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