Leitsatz

Das FG Münster geht der Frage nach, ob im Falle von atypisch stillen Beteiligungen an einer KG noch von einem einheitlichen Gewerbebetrieb ausgegangen werden kann.

 

Sachverhalt

Die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG (KG) und deren gemeinsame Mutter beteiligten sich im Jahre 1998 in Form einer atypisch stillen Gesellschaft an der KG. Aufgrund hoher Verlustvorträge der KG, die aus den Jahren 1997 und 1998 resultierten, ergab sich in den Jahre 1999 bis 2002 trotz hoher positiver Erträge ein Gewerbesteuermessbetrag von jeweils 0 EUR.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung in 2004 gelangte das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass durch die atypisch stillen Beteiligungen eine neue Personengesellschaft ("KG und atypisch still") entstanden ist und nicht mehr von einer (einheitlichen) erweiterten KG ausgegangen werden kann. Wegen fehlender Unternehmeridentität könne der Gewerbeverlust der KG daher nicht verrechnet werden. Dementsprechend erließ das Finanzamt in 2006 für die neue Personengesellschaft einen Gewerbesteuer-Messbescheid 2002, in dem es die Verluste nicht berücksichtigte. Nachdem das FG Münster diesen Bescheid wegen eines unbestimmten Inhaltsadressaten für nichtig erklärt hatte, erließ das Finanzamt am 21.12.2009 einen neuen Bescheid mit korrigiertem Inhaltsadressaten.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass der Gewerbesteuermessbescheid vom 21.12.2009 zwar nicht mehr nichtig, aber rechtswidrig ist.

Zunächst einmal ist entgegen der Auffassung des Finanzamtes von einem einheitlichen Gewerbebetrieb (i.S. des § 14a Satz 1 GewStG) auszugehen. Durch die atypisch stillen Beteiligungen ist kein weiterer Gewerbebetrieb entstanden, da der Zweck der atypisch stillen Gesellschaften darauf gerichtet war, alle gewerblichen Tätigkeiten der KG gemeinsam auszuüben. Daher musste nur eine einzige Steuererklärung für den gesamten Gewerbebetrieb der KG abgegeben werden.

An diese Überlegungen schloss sich die Berechnung der Festsetzungsfrist an: Da die KG ihre Gewerbesteuererklärung 2002 im Mai 2003 abgegeben hatte, war die vierjährige Festsetzungsfrist bereits am 31.12.2007 verstrichen. Zwar war vorliegend die Ablaufhemmung aufgrund einer Außenprüfung (§ 171 Abs. 4 AO) zu beachten, allerdings endet die Festsetzungsfrist nach Satz 3 dieser Vorschrift spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahrs der Schlussbesprechung vier Jahre vergangen sind. Da die Schlussbesprechung vorliegend am 22.12.2004 stattgefunden hatte, endete die Ablaufhemmung bereits am 31.12.2008. Somit war bei Erlass des Bescheids am 21.12.2009 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, sodass der Bescheid im Ergebnis rechtswidrig war.

 

Hinweis

Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 27.06.2012, 7 K 3732/10 G

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