Hotels: Wie unter I.4. dargestellt, hat die Entscheidung des EuGH auch Auswirkungen auf andere Konstellationen. So ist davon auszugehen, dass z.B. in vielen Fällen Leistungen, die bei Hotelübernachtungen neben der Beherbergungsleistung erbracht werden, als Nebenleistung zu dieser anzusehen sind und damit dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG unterfallen (z.B. Frühstück, Parken). Hier könnten die Hotelbetreiber, soweit sie die Nebenleistungen in der Vergangenheit aufgrund des in den Verwaltungsanweisungen vorgesehenen "Aufteilungsgebots"[93] mit dem vollen Steuersatz abgerechnet haben, eine Steuerkorrektur gem. § 14c Abs. 1 S. 2 UStG durchführen[94] bzw. könnten, soweit nicht vorsteuerabzugsberechtigte Personen bei ihnen übernachtet haben (insb. Privatpersonen), ihre MwSt-Erklärungen entsprechend anpassen.[95]

Restaurants: Ähnliches gilt bei Restaurantleistungen im Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023. In diesem Zeitraum unterfallen die Restaurant- und Verpflegungsleistung dem reduzierten Steuersatz, allerdings "mit Ausnahme der Abgabe von Getränken". Sofern aber die "Abgabe von Getränken" einen Teil der Verpflegungsleistung darstellt (oder zumindest eine Nebenleistung zur "Abgabe der Speisen") ist eine einheitliche mehrwertsteuerliche Behandlung geboten. Auch Restaurantbetreiber könnten also ihre Steuer korrigieren bzw. nicht entstandene Steuerbeträge zurückfordern.[96]

[93] Vgl. Abschn. 12.16. Abs. 8 UStAE.
[94] Oder aufgrund ihrer Gutgläubigkeit; s. Punkt VI. 3.
[95] Zur Ermittlung ggf. im Schätzungsweg vgl. EuGH, Schlussanträge der GAin Kokott v. 8.9.2022 – C-378/21 – P GmbH, Rz. 41.
[96] Sollte ab 2024 für Restaurantleistungen wieder der volle Steuersatz gelten, würden diese natürlich gleichwohl nur zum reduzierten Steuersatz besteuert, wenn es sich um Nebenleistungen zu einer Beherbergungsleistung handelte; vgl. BFH v. 15.1.2009 – V R 9/06, UR 2009, 319.

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