Kostenbelastung mit Übergangsregelung: Die Nutzung der Übergangsregelungen hat den Vorteil, dass die Umstellung für die Parteien (und die Finanzverwaltung) vergleichsweise unkompliziert (rechtssicher) ist. Sie kann aber für die Parteien mit finanziellen Nachteilen einhergehen. Dies soll für Fall 1 (s. oben II. 2.a)) anhand des folgenden Beispiels dargestellt werden:

Mieter M ist nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt (Vorsteuerabzugsquote = 20 %). Vermieter V stellt ihm bisher für die Vermietung eines Grundstücks mit VuM jeden Monat insgesamt 2.190 EUR in Rechnung: 1.000 EUR für die Vermietung des Grundstücks (steuerfrei) und 1.000 EUR + 190 EUR (MwSt) für die Vermietung der VuM. Von dem Steuerbetrag kann M entsprechend seiner Vorsteuerabzugsquote 38 EUR als Vorsteuer geltend machen. V macht i.Z.m. der Vermietung der VuM monatlich 60 EUR als Vorsteuern geltend. Die Veranlagungen beider Parteien sind bis zum VZ 2021 formell bestandskräftig.

M ist nach Abzug der Vorsteuer also mit monatlichen Kosten i.H.v. 2.152 EUR belastet.

Kostenbelastung ohne Übergangsregelung: Wäre hingegen die Vermietung des Grundstücks und der VuM als einheitlicher (steuerfreier) Vorgang anzusehen, betrüge die monatliche Miete lediglich 2.000 EUR. Die Kosten von M würden sich also um 152 EUR verringern.

Ggf. keine Nutzung der Übergangsregelung: Bei Anwendung der Übergangsregelungen würde sich dieser Kostenvorteil allerdings gar nicht ("Auslauflösung") oder erst ab dem 1.1.2026 ("Umstellungslösung") realisieren. Finanziell könnte es daher für M Sinn machen, von V zu verlangen, die Gesamtleistung ab sofort steuerfrei abzurechnen und ihm auch die für die Vermietung der VuM in der Vergangenheit gezahlten MwSt-Beträge zurückzuzahlen.

Ansprüche des M: Ob M solche Ansprüche gegen V zustehen, hängt natürlich in erster Linie davon ab, was in den Mietverträgen geregelt ist. Grob gesagt ist hierbei danach zu unterscheiden, ob die Parteien eine sog. Netto- oder eine sog. Bruttopreisabrede getroffen haben.[47] Die Konsequenzen bei den Nettopreisabreden sollen im Folgenden dargestellt werden.

[47] Zu den Begriffen s. Streit/von Streit/Dietz-Vellmer, MwStR 2021, 960 (961).

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