"Umgekehrte" Auswirkungen in Fall 2: Der Vollständigkeit halber sind noch die Auswirkungen auf Fall 2 – d.h. den Fall, dass die Vermietung der VuM der wesentliche Teil der Gesamtleistung wäre, so dass der gesamte Vorgang steuerpflichtig wäre (s. oben II. 2.a)) – zu erwähnen. In diesem Fall würden sich die vorstehend (unter IV. – VII.) diskutierten Fragen in umgekehrter Form stellen.

Übergangsregelungen: Auch hierfür wären also zunächst Übergangsregelungen durch die Finanzverwaltung zu erlassen (vgl. Punkt IV.).

Fragen der zivilrechtlichen Ansprüche, der Vertragsanpassung etc.: In dem Fall, dass statt der Übergangsregelungen die Grundsätze der Rechtsprechung angewendet werden sollen, bzw. dass ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft (d.h. nach Ablauf der Übergangsregelung) die Grundsätze der Rechtsprechung zwingend anzuwenden wären, würde sich zum einen die Frage stellen, in welcher Höhe V MwSt-Beträge für die Vergangenheit nachfordern könnte (z.B. lediglich i.H.v. 130 EUR, da er Steuern, die er i.H.v. 60 EUR an Lieferanten zahlt, als Vorsteuer geltend machen darf) und ob er für zukünftige Umsätze einen Anspruch auf Zahlung der MwSt-Beträge hat, zum anderen inwieweit die Nettomietpreise für die Zukunft wegen eines erhöhten Vorsteuervolumens bei V ggf. anzupassen wären (auch inwieweit hierauf ein zivilrechtlicher Anspruch des M bestünde).

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