Anspruch dem Grunde nach: Diese Rechtsprechung lässt sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Zwar bedarf es keiner ergänzenden Vertragsauslegung, um den Rückzahlungsanspruch des M zu bejahen. Dieser Anspruch sollte bei Nettopreisabreden dem Grunde nach regelmäßig bestehen (s. oben VI.1.).

Anspruch der Höhe nach: Der Höhe nach spricht aber nichts dagegen, auch in diesen Fällen anzunehmen, dass V bei der Rückzahlung der MwSt-Beträge die "verlorenen" Vorsteuerbeträge in Abzug bringen darf.[83]

In dem unter V. dargestellten Beispielsfall müsste V dem M also für jeden Monat 190 EUR zurückzahlen, dürfte hiervon aber 60 EUR (s. oben VI. 4. a)) in Abzug bringen. Der Rückzahlungsbetrag wäre also 130 EUR. Das würde sich für M lohnen, auch wenn er 38 EUR an sein Finanzamt zurückzahlen müsste (vgl. oben VI. 3.c)).

Berechnung: Eine gewisse Herausforderung dürfte gelegentlich die Ermittlung des Betrages der Vorsteuern darstellen, die V von den zurückzuzahlenden MwSt-Beträgen in Abzug bringen darf. Nicht immer liegen die Vorsteuerbeträge so klar auf der Hand wie in den oben aufgeführten Beispielen.[84] Käme allerdings die "Umstellungslösung" (s. oben IV.2. b)) zur Anwendung, müsste V die relevanten Beträge, die er als Vorsteuern geltend macht (bzw. dann nicht mehr geltend machen darf) ohnehin kennen.

Abwägung: M sollte genau rechnen, bis zu welchen Beträgen sich die Rückforderung der MwSt-Beträge von V lohnt. Hätte M z.B. einen Vorsteuerabzug i.H.v. 70 %, hätte er ursprünglich von den an V gezahlten MwSt-Beträgen 133 EUR als Vorsteuer geltend gemacht. Wollte er die Nichtbeanstandungsregelung nicht anwenden, müsste er diese 133 EUR an sein Finanzamt zurückzahlen, würde aber von V nur 130 EUR bekommen. Das wäre kein gutes Geschäft.

Gemeinsame Prüfung: M sollte also eine eventuelle Rückabwicklung vorab mit V abstimmen. Dann könnte V ggf. auch auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verzichten und es könnte im Grunde genommen die "Fehlbehandlung" für die gesamte Vertragslaufzeit korrigiert werden.

[83] S. hierzu Streit/von Streit/Dietz-Vellmer, MwStR 2021, 960.
[84] Zum Aufwand s. auch BGH v. 20.2.2019 – VIII ZR 7/18, juris Rz. 73.

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