Korrektur "ex nunc": M muss die monatlich jeweils geltend gemachten Vorsteuern i.H.v. 38 EUR ebenfalls an sein Finanzamt zurückzahlen. Nach dem Wortlaut der Regelung des § 14c Abs. 1 S. 2 UStG mit dem Verweis auf § 17 Abs. 1 UStG müsste dies ebenfalls "ex nunc" erfolgen (vgl. § 17 Abs. 1 S. 2 und S. 8 UStG).[71]

Korrektur "ex tunc" ...: Hierzu wird allerdings überwiegend vertreten, dass die von V fehlerhaft fakturierte MwSt für M zu keinem Zeitpunkt als Vorsteuer abziehbar sei und die Vorsteuerkorrektur bei M daher in dem VZ zu erfolgen habe, in dem die Vorsteuer geltend gemacht wurde. Der Verweis in § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG auf § 17 Abs. 1 UStG laufe leer.[72] Die Vorsteuerkorrektur für die Vergangenheit würde bei M also rückwirkend erfolgen.

... aber nicht bei Bestandskraft: Wäre der VZ 2021 auch bei M bereits bestandskräftig veranlagt, käme eine solche rückwirkende Korrektur allerdings nicht mehr in Betracht. Das würde bedeuten, dass V zwar seine Steuerschuld korrigieren könnte ("ex nunc"; s. oben VI.3. b)), M aber den Vorsteuerabzug nicht mehr korrigieren müsste.[73]

[71] S. auch Gesetzesbegründung BT-Drucks. 15/1562, 50: Wenn der Leistende den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigt, "ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass der Leistungsempfänger eventuell zu hoch geltend gemachte Vorsteuerbeträge an das Finanzamt zurückzahlen muss."
[72] Vgl. z.B. Korn in Bunjes, 22. Aufl. 2023, UStG § 14c Rz. 52; Leipold in Sölch/Ringleb, 98. EL Juni 2023, § 14c UStG Rz. 140. U.E. könnte M zu seinen Gunsten die Anwendung des für ihn günstigeren und entgegen seinem Wortlaut auch nicht anders (unionsrechtskonform) auslegbaren nationalen Rechts verlangen.
[73] Teilweise wird daher vertreten, dass in diesen Fällen doch der Verweis in § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG auf § 17 Abs. 1 UStG gelten soll; vgl. Fleckenstein-Weiland in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, 185. Lfg., Juni 2023, § 14c UStG 1980 Rz. 86. Das ergibt sich allerdings u.E. weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch kann die Regelung in diesem Sinne (zu Lasten der Steuerpflichtigen) unionsrechtskonform ausgelegt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge