Korrektur "ex nunc": M muss die monatlich jeweils geltend gemachten Vorsteuern i.H.v. 38 EUR ebenfalls an sein Finanzamt zurückzahlen. Nach dem Wortlaut der Regelung des § 14c Abs. 1 S. 2 UStG mit dem Verweis auf § 17 Abs. 1 UStG müsste dies ebenfalls "ex nunc" erfolgen (vgl. § 17 Abs. 1 S. 2 und S. 8 UStG).[71]
Korrektur "ex tunc" ...: Hierzu wird allerdings überwiegend vertreten, dass die von V fehlerhaft fakturierte MwSt für M zu keinem Zeitpunkt als Vorsteuer abziehbar sei und die Vorsteuerkorrektur bei M daher in dem VZ zu erfolgen habe, in dem die Vorsteuer geltend gemacht wurde. Der Verweis in § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG auf § 17 Abs. 1 UStG laufe leer.[72] Die Vorsteuerkorrektur für die Vergangenheit würde bei M also rückwirkend erfolgen.
... aber nicht bei Bestandskraft: Wäre der VZ 2021 auch bei M bereits bestandskräftig veranlagt, käme eine solche rückwirkende Korrektur allerdings nicht mehr in Betracht. Das würde bedeuten, dass V zwar seine Steuerschuld korrigieren könnte ("ex nunc"; s. oben VI.3. b)), M aber den Vorsteuerabzug nicht mehr korrigieren müsste.[73]
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