Zusätzliche Leistungselemente: In Betracht kommt auch, dass es sich bei dem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang um eine "komplexe Leistung" eigener Art handelt. Das ist normalerweise der Fall, wenn weitere Leistungselemente hinzutreten, so dass die Überlassung des Grundstücks und ggf. der VuM über eine Vermietungsleistung i.S.d. Art. 135 MwStSystRL hinausgeht.[39] So stellt z.B. die Zurverfügungstellung von Sportanlagen etc. nur unter besonderen Umständen eine Vermietung eines Grundstücks dar.[40] Im Regelfall handelt es sich um eine "komplexe Leistung", die nicht gem. Art. 135 MwStSystRL steuerfrei ist.[41]

[39] Zur Vermietung von Gebäuden zur Unterbringung von Flüchtlingen s. OFD Frankfurt v. 13.4.2023 – S 7168 A - 015 - St 16, Ziff. 1.2.2.
[40] Nämlich im Fall der sog. Zwischenvermietung; vgl. Abschn. 4.12.11. UStAE. Dann gelten die gleichen Grundsätze wie in den unter II. 2.a) aufgeführten Fällen 1 und 2.
[41] EuGH v. 18.1.2001 – C-150/99 – Stockholm Lindöpark, UR 2001, 153 Rz. 22. Die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL ist in Deutschland nicht umgesetzt. Steuerpflichtige können sich auch nicht unmittelbar zu ihren Gunsten auf die unionsrechtliche Regelung berufen; vgl. EuGH v. 10.12.2020 – C-488/18 – Golfclub Schloss Igling e.V., UR 2021, 158.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge