Zusätzliche Leistungselemente: In Betracht kommt auch, dass es sich bei dem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang um eine "komplexe Leistung" eigener Art handelt. Das ist normalerweise der Fall, wenn weitere Leistungselemente hinzutreten, so dass die Überlassung des Grundstücks und ggf. der VuM über eine Vermietungsleistung i.S.d. Art. 135 MwStSystRL hinausgeht.[39] So stellt z.B. die Zurverfügungstellung von Sportanlagen etc. nur unter besonderen Umständen eine Vermietung eines Grundstücks dar.[40] Im Regelfall handelt es sich um eine "komplexe Leistung", die nicht gem. Art. 135 MwStSystRL steuerfrei ist.[41]
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