Rückwirkende Korrektur bei Gutgläubigkeit: Hieraus ergibt sich, dass V im Prinzip die in der Vergangenheit abgegebenen MwSt-Erklärungen berichtigen darf, ohne dass er hierfür weitere Voraussetzungen (Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens etc.) erfüllen muss. Da nämlich V, der sich bei der Ausstellung der Rechnungen mit MwSt an die Verwaltungsanweisungen gehalten hat, gutgläubig war, sind die Voraussetzungen für die Berichtigung des Steuerbetrags gegeben – und zwar für die VZ, in denen die Rechnungen ausgestellt wurden.[58]

[58] In geringem Umfang (d.h. für 2021 ab dem 1.1.2023 = "Karenzzeit") müsste die Finanzverwaltung die Erstattungsbeträge verzinsen. Zu Fragen der Unionsrechtskonformität der "Karenzzeit" vgl. von Streit/Streit, DB 2023, 2400 (2403).

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