Um diese Erstattung zu bekommen, muss V seine MwSt-Erklärungen korrigieren, d.h. die angemeldete MwSt entsprechend vermindern.
aa) Gutgläubigkeit
Keine Rechnungskorrektur: Dies darf V nach den Feststellungen des EuGH zum einen, wenn er seinen guten Glauben bei der Ausstellung der Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis nachweist.[54] In diesem Fall – der allerdings im deutschen Gesetz nicht geregelt ist – ist die Berichtigung des Steuerbetrags gegenüber dem M (also eine Berichtigung der Rechnungen), um die Gefährdung des Steueraufkommens zu beseitigen, nicht erforderlich.[55] V hat einen Erstattungsanspruch "rückwirkend" auf den Zeitpunkt, zu dem die Rechnungen/Gutschriften mit Steuerausweis ausgestellt worden sind, und zusätzlich einen Verzinsungsanspruch nach § 233a AO.
bb) Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens
Rechnungskorrektur: Zum anderen darf V seine MwSt-Erklärungen korrigieren, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt ist. Diesen Fall hat der deutsche Gesetzgeber in § 14c Abs. 1 UStG dahingehend geregelt, dass der Rechnungsaussteller seine Steuerschuld berichtigen darf, wenn er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigt (im Regelfall also eine korrigierte Rechnung ausgestellt) hat. Die Berichtigung erfolgt entsprechend § 17 UStG, d.h. im Zeitpunkt der Rechnungskorrektur bzw. der Rückzahlung an den M (i.e. "ex nunc").[56]
Gutgläubigkeit unbeachtlich: Beseitigt V die Gefährdung des Steueraufkommens, kommt es auf seinen guten Glauben nicht an.
Keine Rechnungskorrektur: Ist dem M der Abzug der an den V gezahlten MwSt-Beträge als Vorsteuer endgültig versagt worden, darf die Berichtigung des Steuerbetrags durch den V lt. EuGH nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass er die Rechnungen korrigiert hat. In diesem Fall ist nämlich die Gefährdung des Steueraufkommens (durch den Vorsteuerabzug des M) bereits ohne Rechnungskorrektur ausgeschlossen.[57]
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