Systematisch klar: Es bleibt also dabei, dass einheitliche Leistungen mehrwertsteuerlich einheitlich zu beurteilen sind. Ein "Aufteilungsgebot" – dem zufolge in der deutschen Rechtspraxis einzelne Bestandteile einheitlicher Umsätze mit Blick auf einzelne Tatbestandsmerkmale (Steuerbefreiung, Steuersatz) unterschiedlich zu beurteilen sein sollen[12] – gibt es nicht. Die Entscheidungen des EuGH und des BFH bedeuten in Deutschland also eine Rückkehr zur mehrwertsteuerlichen Systematik.[13]

In diversen Fällen Vereinfachung: Das erleichtert die Rechtsfindung – allein schon deshalb, weil das vorgenannte "Aufteilungsgebot" rechtlich nie klar definiert worden ist. In welchen Fällen das "Aufteilungsgebot" greifen soll, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und für welche Tatbestandsmerkmale es gelten soll, kann, wenn überhaupt, allein auf der Grundlage einer komplexen Kasuistik erschlossen werden.[14] Darüber hinaus dürfte sich in vielen Fällen die Relevanz der zum Teil sehr aufwendigen und mit Rechtsunsicherheiten belasteten Abgrenzung vermindern, was zu den VuM gehört und was nicht.[15]

[12] Vgl. Abschn. 3.10. Abs. 5 UStAE.
[13] Eigentlich hatte zumindest der V. Senat, dessen Vorlageersuchen dem EuGH, Urt. v. 4.5.2023 zugrunde lag (vgl. BFH v. 26.5.2021 – V R 22/20, juris), bei der Überlassung von Grundstücken mit VuM auch früher schon keine rechtlichen Bedenken bei deren Beurteilung als einheitliche Leistung; vgl. BFH v. 4.3.2011 – V B 51/10, juris; BFH v. 7.5.2014 – V B 94/13, juris.
[14] Vgl. von Streit, UStB 2014, 19 (23); von Streit, UStB 2016, 242 (249).
[15] Zur Abgrenzung s. Art. 13b MwStDVO; vgl. auch EuGH, 16.1.2003 – C-315/00 – Maierhofer, UR 2003, 86. Die mehrwertsteuerliche Qualifizierung folgt nicht den §§ 94, 95 BGB; so auch Abschn. 4.12.10. UStAE.

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