Künftig wird sich also bei der Vermietung und Verpachtung[28] von GuB bzw. Gebäuden oder Bauwerken[29] und VuM der Schwerpunkt der mehrwertsteuerlichen Prüfung zunächst darauf richten, ob ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang vorliegt. Dies sollte im Regelfall gegeben sein.[30]

[28] Die (deutsche) zivilrechtliche Unterscheidung zwischen Vermietung und Verpachtung ist ohne Bedeutung. So auch bereits BFH v. 26.5.2021 – V R 22/20, juris Rz. 27. Der Gerichtshof sah dies genauso; vgl. EuGH v. 4.5.2023 – C-516/21 – Finanzamt X gg. Y, UR 2023, 441 Rz. 38.
[29] Im Folgenden wird aus Vereinfachungsgründen nur von Gebäuden gesprochen.
[30] Ist keine einheitliche Leistung gegeben, stellen sich die hier diskutierten Fragen ohnehin nicht.

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