Zollschulden erlöschen, wenn die einfuhrabgabenpflichtigen Waren eingezogen werden. Dies gilt auch, wenn sie zunächst beschlagnahmt und nachfolgend eingezogen werden (Art. 124 Abs. 1 Buchst. e UZK). Dies gilt auch, wenn die Waren zuvor vorschriftswidrig in die EU verbracht wurden.

Im Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuerrecht existieren keine Erlöschensnormen, die mit Art. 124 Abs. 1 Buchst. e UZK vergleichbar sind. Auch wenn sowohl im Mehrwertsteuer- als auch im Verbrauchsteuerrecht die die Abgaben mit "Einfuhr" der Ware entstehen, erlischt die Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer nicht, wenn die Zollschuld erlischt.[46] Für die Verbrauchssteuer folgt dies aus dem Umstand, dass auch nach einer erfolgten (unrechtmäßigen) Einfuhr die spätere Unterstellung unter ein Nichterhebungsverfahren die einmal entstandenen Verbrauchsteuern nicht erlöschen lässt. Für die Mehrwertsteuer ist der Entstehungstatbestand bereits mit der Einfuhr erfüllt, so dass eine Mehrwertsteuerschuld besteht. Da auch keine Regelung existiert, die ein Erlöschen im Falle des Erlöschens der Zollschulden vorsieht, besteht die Mehrwertsteuerschuld fort. Das Erlöschen der entsprechenden Zollschuld ist insoweit ohne Bedeutung.

[46] EuGH v. 7.4.2022 – C-489/20, ECLI:EU:C:2022:277, juris – Kauno teritorinė muitinė; EuGH v. 29.4.2010 – C-230/08, ECLI:EU:C:2010:231, BFH/NV 2010, 1229 – Dansk Transport og Logistik.

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