Rz. 410

[Autor/Stand] Nachdem auch die erwähnten "Appellentscheidungen" des BFH (vgl. oben, Rz. 401 ff.) den Gesetzgeber nicht zu einem Tätigwerden zu bewegen vermochten, rief der II. Senat des BFH in drei Vorlagebeschlüssen[2] das BVerfG an. In seinem Leitbeschluss v. 22.10.2014 – II R 16/13[3] hielt er die Vorschriften über die Einheitsbewertung (spätestens) ab dem Bewertungsstichtag "1.1.2009" für verfassungswidrig, weil die Maßgeblichkeit der Verhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt "1.1.1964" (in den "alten" Bundesländern) für die Einheitsbewertung zu Folgen führe, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr vereinbar seien. Verfassungsrechtlich komme es entscheidend darauf an, ob es durch den Verzicht auf weitere Hauptfeststellungen seit dem 1.1.1964 nach Anzahl und Ausmaß zu gleichheitswidrigen Wertverzerrungen in Bezug auf die innerhalb der Gebiete der jeweiligen Städte und Gemeinden gelegenen Grundstücke gekommen sei.

 

Rz. 411

[Autor/Stand] Dies sei zu bejahen. Gewichtige und verfassungsrechtlich relevante Wertverzerrungen ergäben sich nach der Systematik der Bewertungsnormen u.a. jeweils aus der Nichtberücksichtigung der Entwicklung des Bauwesens nach Bauart, Bauweise, Konstruktion, Objektgröße, der wesentlichen Ausstattungsmerkmale, der städtebaulichen Entwicklung, der Veränderungen am Wohnungsmarkt sowie des Ausschlusses einer Wertminderung wegen des Gebäudealters.

 

Rz. 412– 416

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[3] BStBl. II 2014, 957.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020

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