Rz. 344

[Autor/Stand] Zur skizzenhaften Darstellung der historischen Entwicklung wird auf die Darstellung Vor § 95 BewG Rz. 183 bis 186 verwiesen.

 

Rz. 345

[Autor/Stand] Das ErbStRG v. 4.11.2016[3] hat das Bewertungsgesetz als solches im Wesentlichen unverändert gelassen. Allerdings wurden der im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens maßgebende Kapitalisierungsfaktor in § 203 Abs. 1 BewG n.F. rückwirkend auf den 1.1.2016 auf 13,75 festgeschrieben und begrenzt sowie eine Ermächtigungsgrundlage für die Finanzverwaltung geschaffen, den Kapitalisierungsfaktor an ein sich veränderndes Zinsumfeld anzupassen. Nach § 203 Abs. 1 BewG a.F. setzte sich der anzuwendende Kapitalisierungszinssatz aus einem Basiszinssatz und einem (Risiko-)Zuschlag von 4,5 % zusammen. Der Basiszinssatz war aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten, der von der Deutschen Bundesbank jährlich auf den ersten Börsentag errechnet und vom BMF im Bundesteuerblatt veröffentlicht wird (näher dazu in § 203 Abs. 2 BewG a.F.). Der Kapitalisierungsfaktor entsprach gemäß § 203 Abs. 3 BewG a.F. dem Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes.[4]

 

Rz. 346

[Autor/Stand] Infolge der Niedrigzinspolitik der EZB stieg der Kapitalisierungsfaktor in den Jahren 2008 bis 2016 von ca. 11 auf 18 an mit der Folge, dass die deutschen Unternehmen auch bei gleichbleibenden Umsätzen und Erträgen stetig an Wert gewannen und Überbewertungen von 50 % bis 60 % hervorgerufen wurden.[6]

Um dieser Überbewertung entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber des ErbStRG v. 4.11.2016[7] den Kapitalisierungsfaktor in § 203 Abs. 1 BewG n.F. auf 13,75 festgeschrieben, was einem (fixen) Kapitalisierungszinssatz von 7,27 % (100/13,75) entspricht und unter sonst gleichen Umständen im Jahr 2016 zu einer Minderung der Unternehmenswerte von ca. 23 % führt (13,75/17,86 = 76,98).

Zu den Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 203 BewG n.F.

 

Rz. 347

[Autor/Stand] Zu den weiteren Kernpunkten des ErbStRG v. 4.11.2016 wird auf die Erläuterungen zur Einf. ErbStG Rz. 31 und Vor § 95 BewG Rz. 193 ff. hingewiesen.

 

Rz. 348– 352

[Autor/Stand] Einstweilen frei

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[3] BGBl. I 2016, 2464 ff.
[4] Vgl. auch Bruckmeier/Zwirner/Vodermeier/Zimny, DB 2017, 797 (801).
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[6] Vgl. auch Besnoska/Hentze, DB 2016, 2433 (2435).
[7] BGBl. I 2016, 2464.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020

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