Rz. 70

[Autor/Stand] Die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens wurden bis dato bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens grundsätzlich – mit wenigen Ausnahmen – mit ihren Teilwerten (§ 10 BewG) angesetzt. Das Steueränderungsgesetz 1992 v. 25.2.1992[2] brachte insoweit einen Paradigmenwechsel:

Art. 13 des StÄndG 1992 vom 25.2.1992[3] führte mit Wirkung ab 1.1.1993 zu einer wesentlichen Änderung der Bewertung des gewerblichen Betriebsvermögens und des Ansatzes des Vermögenswerts für die Schätzung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Durch die Änderung der §§ 95 ff. BewG a.F. wurden für die (Einheits-)Bewertung des Betriebsvermögens sowohl dem Umfang als auch dem Wert nach die Ansätze in der Steuerbilanz verbindlich. Die Steuerbilanz erhielt die Funktion eines "Grundlagenbescheids" für die (Einheits-)Bewertung des Betriebsvermögens. Wurden Bilanzansätze berichtigt oder geändert, so wurde auch der (Einheits-)Wert des Betriebsvermögens geändert (§§ 109, 109a BewG a.F.). Nur Wirtschaftsgüter, für die ein (Einheits-)Wert festzustellen war (Grundbesitz, früher Mineralgewinnungsrechte), sowie Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften waren weiterhin mit den sich nach dem Bewertungsrecht ergebenden Werten anzusetzen. Für die Schätzung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften war der Einheitswertbescheid als Grundlagenbescheid verbindlich (§ 11 Abs. 2 BewG a.F.). Diese grundlegende Neuerung führte sowohl zu einer Vereinfachung der (Einheits-)Bewertung als auch zu einer deutlichen Steuerentlastung des gewerblichen Betriebsvermögens.

Zur (ausführlichen) Kritik an dem mit dem StÄndG 1992 vollzogenen Übergang vom Teilwert- zum Buchwertprinzip (Übernahme der Steuerbilanzwerte) vgl. die Ausführungen Vor § 95 BewG Rz. 77 ff.

 

Rz. 71

[Autor/Stand] Art. 3 des Zinsabschlaggesetzes vom 9.11.1992[5] führte zu einer Reihe weiterer Änderungen des Bewertungsgesetzes mit Wirkung ebenfalls ab 1.1.1993. Durch die Aufhebung des § 100 BewG a.F. wurde die Einheitsbewertung für Mineralgewinnungsrechte abgeschafft. Für diese Rechte wurde fortan ebenfalls der Ansatz in der Steuerbilanz verbindlich.

 

Rz. 72

[Autor/Stand] Art. 9 des StandOG vom 13.9.1993[7] regelte u.a., dass das gewerbliche Betriebsvermögens in den fünf neuen Bundesländern weiterhin bis zum 1.1.1995 von der Substanzbesteuerung freigestellt wurde (§ 136 Abs. 1 BewG a.F.). Damit zusammenhängend wurde auch die persönliche Befreiung von der Vermögensteuer nach § 24c VStG bis einschließlich 1995 verlängert.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[2] BGBl. I 1992, 297 = BStBl. I 1992, 146.
[3] BGBl. I 1992, 297 = BStBl. I 1992, 146.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[5] BGBl. I 1992, 1853 = BStBl. I 1992, 682.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[7] BGBl. I 1993, 1569 = BStBl. I 1993, 774.

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