Rz. 43

[Autor/Stand] Im Erbschaftsteuerrecht wird von der Maßgeblichkeit des Zivilrechts gesprochen.[2] Als Beleg wird das bekannte Diktum des BFH[3] angeführt, es gebe keine Erbschaft im wirtschaftlichen Sinne. Daran ist richtig, dass sich das ErbStG vielfach zivilrechtlicher Begriffe bedient, so in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wo die steuerbaren Erwerbe durch Bezugnahme auf Vorschriften des BGB bezeichnet werden. Aber nicht jede Verweisung auf Vorschriften des Zivilrechts und die zivilrechtliche Terminologie fordert wirklich ein zivilrechtliches Begriffsverständnis, und dafür spricht auch keine Vermutung.[4]

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Eine Bindung besteht nicht, wenn das ErbStG einen zivilrechtlichen Begriff verwendet, den es eigenständig bestimmt. Beispiele dafür sind der Begriff der Bereicherung, der in § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG abweichend von den §§ 812 ff. BGB definiert wird, und der Begriff der Nachlassverbindlichkeiten in § 10 Abs. 5 ErbStG, der abweichend vom Begriff der Nachlassverbindlichkeiten des § 1967 BGB[6] die Erbschaftsteuer nicht einschließt.

 

Rz. 45

[Autor/Stand] Da es im Erbschaftsteuerrecht darum geht, den Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu erfassen[8], gilt auch hier der Vorrang des Inhalts gegenüber der Form. Eine Bindung an das Zivilrecht ist dann unproblematisch, wenn mit der zivilrechtlichen Begrifflichkeit zugleich der wirtschaftliche Gehalt des Erwerbs bezeichnet wird. Bindung besteht auch, soweit der Erwerbsvorgang selbst mit Rechtsfiguren des Privatrechts beschrieben wird, wie z.B. Vermächtnis oder Auflage.[9] Bindung an das Zivilrecht bedeutet aber nicht, dass ein Erwerb, der sich aus mehreren zivilrechtlichen Elementen zusammensetzt, die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen eine wirtschaftliche Einheit[10] bilden, in Einzelbestandteile zerlegt werden kann oder gar muss, die anschließend miteinander verrechnet werden.

 

Rz. 46– 47

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2019
[2] Kapp/Ebeling, § 1 ErbStG Rz. 6.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2019
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2019
[9] Denn eine Bezugnahme auf deutsches Privatrecht ist nicht so zu verstehen, dass wirtschaftlich gleichwertige Regelungen ausländischen Rechts ausgeschlossen sein sollen.
[10] Damit ist nicht die wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 1 Abs. 1 BewG gemeint, der erst bei der Bewertung des Erwerbs Bedeutung zukommen kann.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2019

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