Für die jPöR, die von der Übergangsregelung Gebrauch gemacht und die Option nicht widerrufen hatten, wurde die Übergangsfrist zweimal verlängert.

Die eigentlich am 31.12.2020 endende Übergangsfrist wurde erstmals durch Art. 1 des (ersten) Corona-Steuerhilfegesetzes[21] um zwei Jahre bis zum 31.12.2022 verlängert. Zur Begründung wurden vom Gesetzgeber vordringlichere Arbeiten der jPöR, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie angeführt. Die Beibehaltung des bisherigen Endes der Übergangsfrist würde, so die Begründung des Gesetzgebers weiter, nachhaltige Folgen für die interkommunale Zusammenarbeit, die Daseinsvorsorge sowie die Leistungsfähigkeit insbesondere der Kommunen, aber auch anderer jPöR haben.

Eine Verlängerung um weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2024 erfolgte durch Art. 16 des Jahressteuergesetzes 2022.[22] Zwar seien bei vielen jPöR die Vorbereitungen für den Übergang auf das neue Besteuerungsregime schon weit gediehen, häufig hätten sie die Umstellung sogar schon abgeschlossen. Dennoch bestünden, so die Gesetzesbegründung, in einer nennenswerten Zahl von Fällen noch offene Fragen, die bei den Verantwortlichen zu großer Verunsicherung führten und insgesamt Zweifel daran nährten, dass ab dem 1.1.2023 flächendeckend eine zutreffende Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand sichergestellt werden könne.[23] Der Gesetzgeber verweist zur weiteren Begründung auf die Belastung der Kommunen mit der Unterbringung der infolge des Ukraine-Krieges geflüchteten Menschen, den Fachkräftemangel, die Energiekrise sowie die Grundsteuerreform, so dass die begrenzten Ressourcen für andere Aufgaben nur noch eingeschränkt zur Verfügung stünden.

In der Literatur wird die erneute Fristverlängerung zu Recht sehr kritisch kommentiert.[24] Nicht nur wird die bekanntermaßen – insbesondere bei Anwendung der ursprünglichen Auslegung des § 2 Abs. 3 UStG durch die Finanzverwaltung – unionsrechtswidrige Rechtslage erneut verlängert. Zudem bestimmen wieder einmal die weniger Schnellen das Tempo des Konvois. Und nicht zuletzt räumt sich die öffentliche Hand selbst eine Übergangsfrist von nunmehr neun Jahren ein, wo die Privatwirtschaft für die Umsetzung von Rechtsänderungen oft nicht einmal so viele Wochen zur Verfügung hat und dabei unter denselben Knappheiten leidet wie die öffentliche Hand. Die erneute Fristverlängerung setzt, mit Sterzingers Worten, ein völlig falsches Signal. Man darf gespannt sein, wie der Stand der Vorbereitungen zum Jahresende 2024 aussehen wird.

[21] Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise v. 19.6.2020, BGBl. I 2020, 1385 = BStBl. I 2020, 550.
[22] Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022, BGBl. I 2022, 2294 = BStBl. I 2023, 7.
[23] BT-Drucks. 20/4729 v. 30.11.2022.
[24] Z.B. Sterzinger, Aktuelle Änderungen des UStG und der UStDV durch das JStG 2022 und weitere Änderungsgesetze, UR 2023, 5, unter I.2.i); Huschens, Änderungen im Umsatzsteuerrecht zum Jahreswechsel 2022/2023, UStDD 2022 Nr. 24, 26, unter VIII.8.

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