Kommentar

Bei der Anwendung des § 20 bzw. § 24 UmwStG für die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die aufnehmende Kapital- oder Personengesellschaft reicht es aus, dass dieser das wirtschaftliche Eigentum an den Wirtschaftsgütern verschafft wird. Die Übertragung auch des zivilrechtlichen Eigentums ist nicht zwingend notwendig.

Es gelten die allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätze. Ist mindestens die Voraussetzung des Vorliegens wirtschaftlichen Eigentums bei der aufnehmenden Kapital- oder Personengesellschaft erfüllt, sind die übertragenen Wirtschaftsgüter bei dieser zu bilanzieren. Damit ist dem steuerlichen Erfordernis der Übertragung der Wirtschaftsgüter auf den übernehmenden Rechtsträger Rechnung getragen.

Wann vom Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums auszugehen ist, ist im Einzelfall nach den allgemein für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums geltenden Grundsätzen zu entscheiden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

LfSt Bayern, Erlass vom 6.3.2006, S 1978c – 6 St 32/St 33

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