Leitsatz

Lässt ein Schwerbehinderter ein Automatikgetriebe in seinen Pkw einbauen, sind die Aufwendungen keine außergewöhnlichen Belastungen. Das Getriebe zählt nicht zur besonderen Fahrzeugausstattung eines Behinderten, sondern wird üblicherweise auch von nichtbehinderten Autofahrern als Komfortausstattung genutzt.

 

Sachverhalt

Eine schwerbehinderte Autofahrerin (Grad der Behinderung 80 %, außergewöhnlich gehbehindert) ließ ihr Neufahrzeug mit einer serienmäßigen 4-Gang-Automatik ausstatten. Die Mehrkosten setzte sie als außergewöhnliche Belastung an. Trotz eines ärztlichen Attests, das ihr die medizinische Notwendigkeit einer Automatikschaltung bescheinigte, verweigerte das Finanzamt den steuerlichen Abzug der Kosten. Die behinderte Frau beantragte hilfsweise, den Kilometer-Pauschbetrag für behinderungsbedingte Fahrten von 30 auf 32 Cent pro Kilometer heraufzusetzen bzw. die Kosten im Wege der Abschreibung zu berücksichtigen.

 

Entscheidung

Das FG erkannte die Kosten aus mehreren Gründen nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S. d. § 33 EStG an. Zunächst einmal kommt der Ansatz eines höheren Kilometer-Pauschbetrags nicht in Betracht, da die Ausstattung des Pkw keine besondere Fahrzeugausstattung für Behinderte darstellt, die eine Überschreitung der Pauschsätze rechtfertigen könnte.

Die Kosten können auch nicht im Wege einer gesonderten Abschreibung geltend gemacht werden, da Pkw und Getriebe ein einheitliches Wirtschaftsgut bilden.

Eine steuerliche Berücksichtigung der Kosten scheitert zudem an der Tatsache, dass die behinderte Frau mit dem Automatikgetriebe einen Gegenwert erwarb. Sie war durch den Kauf des Getriebes wirtschaftlich nicht endgültig belastet, da sie bei einem späteren Verkauf des Pkw einen entsprechend höheren Preis erzielen kann (sog. Gegenwerttheorie). Ein Gegenwert i. S. eines Marktwerts liegt nur dann nicht vor, wenn das Hilfsmittel ausschließlich dem Behinderten selbst dient und nur für diesen bestimmt ist.

 

Hinweis

Die Entscheidung des FG ist nicht überraschend. Der BFH hat bereits mehrfach klargestellt, dass der Einbau eines Automatikgetriebes nicht zu außergewöhnlichen Belastungen eines Behinderten führt [1].

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 26.11.2009, 4 K 688/2009

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