Kommentar

Der Gesellschaftsvertrag der X-GmbH sieht u. a. vor, daß die Kapitalgesellschaft eigene Gesellschaftsanteile erwerben kann. Die GmbH erwirbt zunächst einen eigenen Gesellschaftsanteil von nominal 10 000 DM für 128 764 DM. Später erwirbt sie einen weiteren eigenen Anteil von ebenfalls nominal 10 000 DM für 100 000 DM. Zur Angleichung an den zuletzt bezahlten Kaufpreis nimmt die GmbH eine Teilwertabschreibung auf den früher erworbenen Anteil vor. Finanzamt und FG halten die Abschreibung auf den eigenen Anteil für unzulässig.

Der BFH hebt das Urteil des FG auf und verweist die Sache an das FG zurück. Der BFH ist der Ansicht, daß eigene Anteile an einer Kapitalgesellschaft abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter sind, die mit den Anschaffungskosten zu aktivieren sind. Aber: Die Abschreibbarkeit kann sich wegen der Besonderheiten der eigenen Anteile nur in seltenen Fällen gewinnmindernd auswirken: So darf die Teilwertabschreibung nicht zur doppelten steuerlichen Begünstigung führen. Sollte z. B. das FG feststellen, daß Verluste der GmbH zu dem geringeren Beteiligungswert anläßlich des zweiten Anteilserwerbs führten, bleibt zu beachten, daß diese bereits den Gewinn und damit das steuerpflichtige Einkommen der GmbH gemindert haben und sich nicht noch einmal über die Bewertung der eigenen Anteile ertragsmindernd auswirken dürfen. Auch wird der Erwerb eigener Anteile anläßlich der Teilwertabschreibung im Regelfall zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen ( § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG , Verdeckte Gewinnausschüttungen ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 06.12.1995, I R 51/95

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge