Die Rechtsprechung berücksichtigt bei der Bewertung von größeren Kapital- und Personengesellschaften meist den Ertragswert, aber auch den Substanzwert. U. U. werden beide Methoden kombiniert und dabei unterschiedlich gewichtet. Der BGH nimmt zum Teil den rechnerischen Mittelwert aus Ertrags- und Substanzwert.

Familiengerichte berechnen so den Zugewinn bezüglich des Unternehmenswerts aus der Hälfte von Substanz- und Ertragswert. An diese Vorgaben halten sich vom Gericht beauftragte Gutachter. Zu beachten sind immer die aktuellen Urteile der Gerichte.[1]

 
Praxis-Tipp

Gegebenenfalls Grundsätze IDW S 1 aus 2008 heranziehen

Das IDW[2] hat für die Bewertung durch Wirtschaftsprüfer, für diese bindende, methodische Grundsätze in einem Standard zusammengefasst. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) hat aufgrund der Unternehmenssteuerreform 2008 durch den Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) die Richtlinien für Unternehmensbewertungen auf den Stand 2008 bringen lassen. Der Wert eines Unternehmens wird vom IDW aus der Ertragskraft ermittelt.

IDW S 13 wurde in 2016 verabschiedet zu den Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht.

Der Liquidationswert (Zerschlagungswert) ist in der Regel die unterste Grenze des Unternehmenswerts. Sein Ansatz kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn das Unternehmen zur Mobilisierung des Vermögens veräußert werden muss, um den Zugewinnausgleich zahlen zu können, oder wenn dem Unternehmen wegen schlechter Ertragslage oder aus sonstigen Gründen keine günstige Fortführungsprognose gestellt werden kann.[3]

Unter Umständen kann man sich auch an der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zur Bewertung orientieren. Z. B. hat man für die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft die Wahl zwischen einem individuellen Ertragswertverfahren nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG und der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach §§ 199 ff. BewG.[4]

[1] BGH, Urteil v. 8.11.2017, XII ZR 108/16: Zur Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich; OLG Koblenz, Beschluss v. 7.9.2016, 13 UF 188/16, FamRZ 2017 S. 277; BGH, Beschluss v. 4.12.2013, XII ZB 534/12, FamRZ 2014 S. 368: Bei einer von einem Ehegatten als selbständigem Handelsvertreter am Bewertungsstichtag noch betriebenen Versicherungsagentur sind grundsätzlich weder ein über den Substanzwert hinausgehender Goodwill der Agentur noch ein künftiger Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB in den Zugewinnausgleich einzubeziehen; BGH, Beschluss v. 6.11.2013, XII ZB 434/12, NZFam 2014 S. 20: Zur Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Bewertung gewerblicher Unternehmen im Zugewinnausgleich; BGH, Urteil v. 8.9.2004, XII ZR 194/01 (Maschinenbaufirma): Zur Frage, ob bei der Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich dem vom Sachverständigen ermittelten Ertragswert der Betrag hinzugerechnet werden kann, um den der Verkehrswert eines einzelnen Unternehmensbestandteils dessen Buchwert übersteigt.
[2] www.idw.de/idw/portal/d615852.
[3] BFH, Urteil v. 5.12.2018, XII ZR 116/17, FamRZ 2019 S. 429.

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