Die Ehepartner leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.[1] Eine solche Vereinbarung ist jederzeit möglich und kann auch noch nach Eingehen der Ehe erfolgen.

Das typische Risiko bei einer Ehe, bei der ein Partner Unternehmer bzw. freiberuflich tätig ist, zeigt sich darin, dass oft das Unternehmen/die Kanzlei oder die Praxis die einzige Lebensgrundlage für die Familie ist und damit den größten Teil des Vermögens darstellt.

Im Rahmen des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft heißt das, dass im Fall der Scheidung der Zuwachs des Unternehmenswerts während der Ehezeit wie andere Vermögenszuwächse auch hälftig ausgeglichen werden muss.[2] Der Wertausgleich ist grundsätzlich bei Rechtskraft der Scheidung als barer Anspruch zur Zahlung fällig.

Problematisch ist in vielen Fällen, dass der Vermögenszuwachs regelmäßig nicht in Form von liquiden Mitteln vorhanden und die Finanzierung des Ausgleichsanspruchs nur mit einer Belastung des Unternehmens möglich ist, wenn die Banken das Unternehmen nicht bereits als Sicherheit beansprucht haben.

Im letzteren Fall riskiert der Unternehmer im Fall des nicht ausgleichbaren Zugewinns im Extremfall den Verlust seiner Existenzgrundlage, wenn er das Geschäft oder Teile davon auflösen oder veräußern muss. Häufig hat der Ehepartner, der seinen Zugewinnsausgleich geltend macht, auch noch Unterhaltsansprüche, die ohne Fortführung des Betriebs gar nicht erfüllt werden können.

In einer Zeit, in der sich die Ehepartner noch verstehen, lässt sich in Form der "modifizierten Zugewinngemeinschaft"[3] in Abweichung von § 1363 BGB eine für alle Seiten tragbare, wirtschaftlich und steuerlich vernünftige Lösung treffen. Häufig beinhalten auch GmbH-Gesellschaftsverträge oder Sozietätsvereinbarungen etc., dass die Gesellschafter sich zum Abschluss von Eheverträgen verpflichten, damit das Unternehmen auf Dauer geschützt wird.

Die Modifizierung des Zugewinnausgleichs durch einen Ehevertrag dahingehend, dass das Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen wird, hält einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle stand.[4]

Grundsätzlich beinhaltet der modifizierte Zugewinnausgleich, dass der Ehepartner, soweit die Ehe durch Tod beendet wird, den gesamten Zugewinn bekommt[5], während dieser für den Fall der Scheidung ganz oder teilweise, z. B. bezüglich des Unternehmens, Unternehmensbeteiligungen oder bestimmter Erträge, vertraglich ausgeschlossen wird.

Da nach der Rechtsprechung der Zugewinnausgleich nicht zum schützenswerten Kernbereich der Ehe gehört, sind bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft praktisch alle Varianten möglich:

  • Zugewinn wird vollständig für den Fall der Scheidung ausgeschlossen;
  • Zugewinnausgleich wird beschränkt auf das private Vermögen;
  • Zugewinn wird auf einzelne Vermögensgegenstände beschränkt;
  • Zugewinn wird betragsmäßig begrenzt;
  • Wertzuwachs bei ererbtem, geschenktem Vermögen bleibt unberücksichtigt.
 
Achtung

Notfalls Zwangsvollstreckungsverbot ins Betriebsvermögen vereinbaren

Lässt sich der andere Ehepartner nicht auf die modifizierte Zugewinngemeinschaft ein, sollten im Interesse des Unternehmerehepartners andere Lösungen im Ehevertrag/bzw. in der Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten werden, z. B. die Stundung der Zugewinnausgleichszahlung, eine Ratenzahlung i. V. m. dem Verbot, die Zwangsvollstreckung in das Betriebsvermögen zu betreiben etc.

[4] OLG Frankfurt/M., Hinweisbeschluss v. 13.1.2020, 8 UF 115/19, FamRZ 2020 S. 1547.

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