Leitsatz (amtlich)

Die Modifizierung des Zugewinnausgleichs durch einen Ehevertrag dahingehend, dass das Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen wird, hält einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle stand (Anschluss an BGH NJW 2013, 2753).

Haben die Ehegatten in einem wirksamen Ehevertrag vereinbart, dass das betriebliche Vermögen des Ehemannes bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs außer Betracht bleiben soll, so besteht bezüglich dieses Betriebsvermögens kein Anspruch auf Auskunftserteilung.

 

Normenkette

BGB §§ 138, 242, 362 Abs. 1, § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 2

 

Verfahrensgang

AG Hanau (Aktenzeichen 64 F 1304/17)

 

Tenor

Gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, von weiteren Verfahrensschritten abzusehen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und die Beschwerde zurückzuweisen.

Schriftsätze können eingereicht werden bis zum 14.02.2020.

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf ...

 

Gründe

I. Die Beteiligten, getrennt lebende Ehegatten, streiten im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens um einen Auskunftsanspruch zum Zugewinn des Antragstellers.

Die Beteiligten schlossen am 10.09.2009 ihre Ehe. Sie trennten sich im August 2016. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 22.09.2017 zugestellt. Aus der Ehe sind zwei Kinder, geboren 2009 und 2011, hervorgegangen, die überwiegend von der Antragsgegnerin betreut wurden. Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand, wobei dieser durch einen notariellen Vertrag vom 02.12.2009 modifiziert wurde. In diesem notariellen Vertrag vor Notar ... wurde unter II. geregelt:

Hinsichtlich des ehelichen Güterrechts soll es grundsätzlich beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleiben. Es soll jedoch für etwa bestehende Zugewinnausgleichsansprüche folgende Modifizierung für den Fall gelten, dass der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines von uns beendet, wird insbesondere unsere Ehe geschieden:

Der Erschienene zu 1.) [hiesiger Antragsteller] ist selbständiger Steuerberater und unterhält eine eigene Steuerberatungskanzlei in .... Sowohl dieser Betrieb des Erschienen zu 1.) als auch sonstiges Betriebsvermögen eines jeden von uns beiden sollen beim Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe in keiner Weise berücksichtigt werden. Unter Betriebsvermögen im vorstehenden Sinne verstehen wir auch gewillkürtes Betriebsvermögen und Sonderbetriebsvermögen sowie Vermögen, das dem Betrieb langfristig zur Nutzung überlassen und ihm zu dienen bestimmt ist. Nicht zum Betriebsvermögen gehören Gesellschaftsbeteiligungen an Gesellschaften, die nur eigenes Vermögen verwalten und die lediglich durch ihre gewerbliche Prägung gewerbliche Einkünfte erzielen.

Das vorgenannte Betriebsvermögen sowie etwaige bestehenden Gesellschafterdarlehen sollen also weder bei der Berechnung des Anfangsvermögens noch bei der Berechnung des Endvermögens eines bzw. beider von uns berücksichtigt werden, und zwar auch dann nicht, wenn sich ein negativer Betrag ergibt. Gleiches gilt für Wertsteigerungen oder Verluste dieses Vermögens...

Surrogate für aus dem Zugewinnausgleich herausgenommene Vermögenswerte sollen nicht ausgleichspflichtiges Vermögen sein. Sie werden also bei der Berechnung des Endvermögens ebenfalls nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für eventuelle Wertsteigerungen oder Verluste, die Surrogate betreffend.

In gleicher Weise sind vom Zugewinnausgleich ausgenommen die Gegenstände, die im Zeitpunkt der Eheschließung im Eigentum eines jeden Ehegatten stehen, sowie künftige Erwerbe von dritter Seite von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder Ausstattung sowie hierauf eventuell anfallende Wertsteigerungen oder Verluste. Dies gilt auch für Surrogate dieser Vermögensgegenstände einschließlich eventueller Wertsteigerungen oder Verluste..."

Wegen des weiteren Inhalts wird auf die notarielle Urkunde, Bl. 83 ff. der GÜ-Unterakte, Bezug genommen.

Der Antragsteller erteilte vorgerichtlich Auskunft zu seinem Endvermögen zum Stichtag 22.09.2017, wobei er vorgerichtlich zu seinen Aktiva und Passiva bezüglich der Steuerkanzlei keine Angaben machte.

Die Antragsgegnerin meint, dass der notarielle Vertrag unwirksam sei "jenseits der üblichen Kriterien von Unwirksamkeit und Ausübungskontrolle, vielmehr aus allgemeinrechtlichen Überlegungen". Die Urkunde eröffne hinsichtlich des Betriebsvermögens "einen unzulässigen Verschiebebahnhof" von Privat- zu Betriebsvermögen zu Lasten der Antragsgegnerin. Der Antragsteller habe auch ein existentes Motorrad offensichtlich ins Betriebsvermögen überführt, weil dies in seiner vorgerichtlich übermittelten Aufstellung zum Endvermögen nicht auftauche, obwohl die Steuerberaterkanzlei bereits zwei aktivierte Pkw im Betriebsvermögen habe.

Mit Schriftsatz vom 03.07.2018 beantragte die Antragsgegnerin im Wege eines Stufenantrags, zunächst auf der Auskunfts- und Belegstufe den Antragsteller zu verpflichten, der Antragsgegnerin A...

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