Ist die ursprüngliche Vereinbarung an sich zulässig, wird der Richter in einem 2. Schritt im Wege der Ausübungskontrolle[1] prüfen, ob und inwieweit die Berufung auf den Ausschluss gesetzlicher Scheidungsfolgen angesichts der aktuellen Verhältnisse nunmehr missbräuchlich ist und deshalb das Vertrauen des Begünstigten in den Fortbestand des Vertrags nicht mehr schutzwürdig ist.
In einem solchen Fall muss der Richter die Rechtsfolgen anordnen, die die berechtigten Belange beider Parteien in ausgewogener Weise Rechnung berücksichtigen.[2]
Der Vertrag kann also auch im Verlauf der Ehe sittenwidrig und damit anfechtbar werden und muss dann im Streitfall angepasst werden.[3]
Auch auf Entwicklungen nach dem Scheitern der Ehe sind die allgemeinen Grundsätze des § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) anwendbar. Auch bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung können sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändern, sodass eine Vertragsanpassung verlangt werden kann, wenn die Vertragsparteien – hätten sie die Veränderung vorausgesehen – den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten.[4]
Abänderung einer ehevertraglichen Unterhaltsverpflichtung auch bei nachträglicher Änderung der Rechtslage oder Verhältnissen möglich
Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen.[5]
Auch wenn für die erstmalige Bewertung eines möglichen Rechtsmissbrauchs im Rahmen der Ausübungskontrolle eines Ehevertrags nach § 242 BGB der Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe maßgeblich ist, kann sich durch die weitere Entwicklung ergeben, dass ein späteres Berufen seitens des von dem Ehevertrag begünstigten Ehegatten auf eine entsprechende Regelung i. S. v. § 242 BGB nicht mehr rechtsmissbräuchlich ist. Dies kann grundsätzlich im Rahmen einer Unterhaltsabänderung nach § 238 FamFG berücksichtigt werden.[6]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen