Wenn die Scheidungsfolgenvereinbarung güterrechtliche Fragen regelt, z. B. den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beenden soll, muss sie notariell beurkundet werden.[1] Gleiches gilt für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich[2] oder wenn das Eigentum an einem Grundstück, z. B. Familienwohnheim, übertragen wird[3] oder bei der Übertragung von GmbH-Gesellschafteranteilen.[4]
Scheidungsfolgen vom Gericht protokollieren lassen
Wenn eine Scheidungsfolgenvereinbarung im Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – im Rahmen eines Vergleichs protokolliert wird[5], spart man sich die notariellen Beurkundungskosten. Diese Vorgehensweise kommt in Betracht, wenn jede der Parteien einen Anwalt hat und diese die Zugewinnausgleichsansprüche etc. erörtert haben und keine Regelungen/Rechtsfolgen vor Rechtskraft der Scheidung eintreten sollen.[6]
Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 48 Abs. 3 RVG (Verfahrenskostenhilfe) ist es unerheblich, ob der Einigungsvertrag außergerichtlich oder im gerichtlichen Verfahren abgeschlossen wird. Entsprechendes gilt für den Versorgungsausgleich nach § 149 FamFG.[7]
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