Die Europäische Güterrechtsverordnung regelt einheitlich für die teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten, welches Güterrecht welchen Landes für eine Ehe gilt. Nach Art. 69 Abs. 3 EuGüVO gelten die Kollisionsnormen der EuGüVO für solche Ehegatten, die ab dem 29.1.2019 die Ehe schließen oder eine Rechtswahl treffen.

Nach Art. 26 Abs. 1 Buchst a) EuGÜVO unterliegt der eheliche Güterstand dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach Eheschließung ihren ersten gemeinsamen Aufenthalt haben oder anderenfalls gem. Art. 26 Abs. 1 Buchst. b) EuGÜVO dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen, oder anderenfalls gem. Art. 26 Abs. 1 Buchst. c) EuGÜVO mit dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden sind. Art 26 EuGÜVO enthält weitere Regelungen z. B. bei doppelter Staatsangehörigkeit.

In Art. 22 EuGüVO ist die Möglichkeit einer Rechtswahl vorgesehen. Art. 23 EuGÜVO regelt die Formvorschriften für die Rechtswahl. Ob die Rechtswahl materiell wirksam ist, hängt nach Art. 24 Abs. 1 EuGüVO vom gewählten Recht ab.

Das Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts v. 17.12.2018 regelt die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates v. 24.6.2016 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands.[1]

 
Wichtig

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Angesichts der Komplexität der EuGÜVO und angesichts der jeweiligen möglichen Konstellationen bei den Ehegatten müssen diese im eigenen Interesse einen Rechtsanwalt um Rat fragen.

[1] BGBl I 2018 S. 2573.

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