Rz. 44

Bei dem Verkauf oder dem Kauf von Unternehmen, Umwandlung und Einbringung von Unternehmen fallen neben den reinen steuerlichen Beratungen nach dem Umwandlungssteuergesetz oder anderen Steuergesetzen oft auch erhebliche wirtschaftsberatende Tätigkeiten an. Hier ist zu denken an Vermögensaufstellungen nach Zeitwerten, z. B. für die Abfindung von außenstehenden Gesellschaftern, betriebswirtschaftliche Planrechnungen und ähnliches.

Diese Tätigkeiten bergen ein erhebliches Risiko in sich, weil durch die Neugestaltung oder Übernahme von Unternehmen Zukunftsrisiken berücksichtigt werden müssen und dies mit erheblichen Unsicherheitsfaktoren behaftet sind. Eine Honorierung nach Zeitgebühr zwischen 150 bis 300 Euro/angefangene Stunde i. S. d. § 612 BGB ist je nach Schwierigkeit und Umfang der Tätigkeiten als angemessen zu sehen. Entsprechende Honorare werden auch von Unternehmensberatern berechnet (vgl. E II – Rz. 29–36).

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