Rz. 35

Ein StB als Schiedsrichter erhält Vergütungen nach dem abgeschlossenen Schiedsrichtervertrag. Ist dort eine Regelung nicht getroffen, hat er Anspruch auf die "übliche Vergütung" gem. § 612 Abs. 2 BGB (vgl. E II – Rz. 29–36).

Häufig sind aber Schieds-(gerichts-)ordnungen anzuwenden, die von Verbänden aufgestellt worden sind. Diese sehen nach dem Streitwert gestaffelte Vergütungen für den Vorsitzenden bzw. in Höhe von 30 % für den Beisitzenden vor (vgl. Eckert, StBVV, 5. Auflage 2013, VereinbT Rz. 20).

Schiedsgutachter werden privatrechtlich tätig und haben Anspruch auf die angemessene Vergütung (vgl. E II – Rz. 29–36); sofern es zur Erstellung eines steuerlichen Gutachtens kommt, ist § 22 anzuwenden (Hinweis auf Rz. 21 – Mediator).

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