Rz. 4

In zunehmendem Maße erwarten Mandanten vom StB, dass er ihnen Beratungen zum Aufbau eines Vermögens, Anlage von Barmitteln oder Umschichtungen vorhandener Vermögen angedeihen lässt. Je nach Art und Umfang des Auftrages wird eine Honorierung nach Zeitgebühr oder z. B. 0,5 % bis 1 % des vorhandenen Vermögens als angemessen i. S. d. § 612 BGB sein. Eine erfolgsbezogene Honorierung ist grundsätzlich unzulässig. Absicherung durch die Vermögensschadenhaftpflicht ist zu prüfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge