Rz. 1

Dem Abwickler, beispielsweise für einen Verein (§ 29 BGB) steht eine angemessene Vergütung nach § 612 BGB zu (vgl. E II – Rz. 29–36); dies gilt auch bei der Abwicklung eines Lohnsteuerhilfevereins (Kuhls/Goez, Kommentar, Rdn. 9 f. zu § 24 StBerG). Bei der Berechnung der Höhe können die Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters (Insolvenzverwalter – Rz. 14) herangezogen werden (Gerold/Schmidt, Kommentar, 13. Auflage 1997 – Rz. 38 zu § 1 BRAGO).

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