Rz. 4

Nach § 1 Abs. 1 StBVV erhält der StB als Vergütung für seine selbständig ausgeübte Berufstätigkeit i. S. d. § 33 StBerG Gebühren und Auslagenersatz nach dieser Verordnung. Dies bedeutet, dass für Tätigkeiten, die i. S. d. § 57 StBerG als vereinbare Tätigkeiten anzusehen sind, Vergütungen anfallen, die nicht nach der StBVV zu berechnen sind (vgl. Rz. 34, 35). Die Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG sind nach den gesetzlichen Vorschriften (z. B. §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB) zu vergüten.

 

Rz. 5

Bei verschiedenen vereinbaren Tätigkeiten gibt es allerdings gesetzliche Vorgaben, wonach die Tätigkeit des StB zu vergüten ist. Der weitaus größte Teil der Honorare für vereinbare Leistungen kann jedoch mit dem Auftraggeber vereinbart werden. Grundlage ist die Angemessenheit der Vergütung nach Maßgabe der "üblichen Vergütung" (vgl. §§ 613 Abs. 2, 631 i. V. m. §§ 315, 316 BGB). Grundlage ist die Rechtsprechung der Zivilgerichte.

 

Rz. 6

Bei der Bemessung seiner Vergütung kann sich der StB selbstverständlich der Höhe nach an den Gebühren der StBVV orientieren. Bei der Bemessung sind jedoch die tatsächlichen Schwierigkeiten und Einzelumstände zu berücksichtigen, so dass auch höhere Vergütungen für die vereinbaren Leistungen eingefordert werden können.

 

Rz. 7

Die Art der mit dem Beruf des StB vereinbaren Leistungen wird z. T. in der BOStB aufgezählt. In § 15 BOStB werden folgende vereinbare Tätigkeiten aufgelistet:

  1. Die freiberufliche Unternehmensberatung i. S. v. § 1 PartGG,
  2. die Tätigkeit der Mediation,
  3. die Verwaltung fremden Vermögens,
  4. das Halten von Gesellschaftsanteilen für Dritte,
  5. die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten,
  6. die Tätigkeit als Beirat und Aufsichtsrat,
  7. die Tätigkeit als Schiedsgutachter und Schiedsrichter,
  8. die Wahrnehmung des Amts als Testamentvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand,
  9. die Tätigkeit als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Sachwalter, Liquidator, Notgeschäftsführer aufgrund gerichtlicher Bestellung, Mitglied von Gläubigerausschüssen,
  10. die Tätigkeit als Hausverwalter und Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
 

Rz. 8

Mögliche vereinbare Leistungen werden unter E III Der Katalog zur Vergütung vereinbarer Leistungen aufgelistet, wobei bei den einzelnen Leistungen auf die möglichen und ggf. üblichen Höhen zur Festsetzung der Vergütung hingewiesen wird.

 

Rz. 9

Durch das 8. Steuerberatungsänderungsgesetz vom 08. 04. 2008 wurde § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie folgt gefasst:

  • „(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

    1. eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist; ...”

Damit ist nach § 16 BOStB grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit nicht mit dem Beruf des StB vereinbar, Ausnahmen können jedoch durch die Steuerberaterkammer zugelassen werden.

So sind nunmehr gewerbliche Tätigkeiten wie z. B. geschäftsführende Tätigkeiten in einem gewerblichen Unternehmen im Rahmen der Testamentsvollstreckung oder Insolvenzverwaltung durch Berufsangehörige zulässig. Die im Rahmen des 8. Steuerberatungsänderungsgesetzes vorgenommene Änderung des § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG ist nunmehr in Form einer Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59 StBerG zulässig. Dies bedeutet, dass die Tätigkeiten von StB, die als Arbeitnehmer in einem gewerblichen Unternehmen ausschließlich oder fast ausschließlich arbeiten und ihre Tätigkeiten nach § 33 StBerG (Syndikus-Steuerberater) verrichten, mit dem Beruf des StB vereinbar sind.

 

Rz. 10

Das Gesetz überträgt den Steuerberaterkammern eine verantwortliche Aufgabe, in Einzelfällen Ausnahmen des Verbots für StB zuzulassen. Voraussetzung hierzu ist, dass in der gewerblichen Tätigkeit des Berufsträgers keine Verletzung von Berufspflichten zu erwarten ist. Dies bedeutet insbesondere, dass der Berufsträger in der gewerblichen Tätigkeit nicht in Konkurrenz zum Berufsstand auftritt, keine Kenntnisse von Mandantenbetrieben aus seiner Tätigkeit als StB als Konkurrent über die gewerbliche Tätigkeit verwertet und keine Tätigkeiten i. S. d. § 33 StBerG in gewerblicher Form ausgeführt werden.

 

Rz. 11

Die Steuerberaterkammer kann jedoch eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn vom Berufsangehörigen eine zulässige vereinbare Tätigkeit i. S. d. § 57 Abs. 3 StBerG in gewerblicher Form ausgeübt wird (entweder als Einzelunternehmen, als Personengesellschaft oder GmbH wie: Unternehmensberatung, Insolvenzverwaltung, Treuhandtätigkeit usw.). Voraussetzung ist, dass bei Gesellschaften lediglich Gesellschafter beteiligt werden können, die partnerschaftsfähig sind (§ 1 PartGG) und sowohl als Gesellschafter als auch als Geschäftsführer oder Mitgesellschafter sein dürfen. Die Zulassung durch die Steuerberaterkammern wird durch entsprechende Begründung und ggf. Nachweise im Einzelfall erfolg...

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