Rz. 33

Die Vorschriften für Rechtsanwälte sind für StB nicht direkt, sondern "sinngemäß" aufgrund von Verweisungen anwendbar. So gelten diese gem. § 45 für die Vergütung im Verfahren vor den Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichten, in straf- und berufsgerichtlichen sowie Bußgeldverfahren und bei Gnadensachen. Auch für Prozesskostenhilfesachen gem. § 46 gilt das RVG, ebenfalls seit dem 01. 01. 2007 für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44).

 

Rz. 33a

Zu beachten ist, dass ab dem 01. 07. 2004 die BRAGO durch das RVG abgelöst wurde (s. o. Rz. 25). Die BRAGO-Regelungen gelten daher nur noch in den Fällen, in denen der Auftrag vor diesem Zeitpunkt – bspw. die Klageerhebung beim FG – erteilt worden ist (so ausdrücklich: VG Lüneburg v. 02. 12. 2004 – 1 B 53/04, NJW 2005, Heft 7, XIV). Andererseits ist bei Vollstreckungsangelegenheiten weiterhin die a. F. von § 44 – mit einer eigenen Regelung – anwendbar, wenn der Auftrag vor dem 01. 01. 2007 erteilt wurde (§ 47a). Auch die neuen Regeln des RVG (s. o. Rz. 25a) gelten dann ab dem 01. 08. 2013, wenn der Auftrag beispielsweise zur Klageerhebung oder zur Verteidigung in einer Steuerstrafsache nach dem 31. 07. 2013 erteilt worden ist.

 

Rz. 33b

Zum 01. 07. 2020 wurden die Verweise auf das RVG noch einmal deutlich erweitert. So ist das RVG einerseits auf die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels (§ 21 Abs. 2) wie auch auf das gesamte Rechtsbehelfsverfahren (§ 40) "sinngemäß" anzuwenden. Die Tabelle E – Rechtsbehelfstabelle – ist daher für die Zukunft entfallen. Für die Abgrenzung, welche Fassung der StBVV anzuwenden ist, wird auf Tz. 26l Bezug genommen.

 

Rz. 33c

Kurze Zeit später traten auch am 01. 01. 2021 die ergänzten Regeln im RVG und insbesondere auch im VV-RVG in Kraft (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021, BGBl. 2020 I, 3229, 3247). Die wichtigsten Änderungen im Überblick waren:

  • Lineare Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren um 10 %
  • Erhöhung in sozialrechtlichen Angelegenheiten um insgesamt 20 %
  • Berücksichtigung von Pausenzeiten in (Steuer-)Strafsachen
  • Massive Erhöhung im Bereich der PKH
  • Einführung einer außergerichtlichen Einigungsgebühr
  • Terminsgebühr für privatschriftliche Vergleiche
  • Deutliche Erhöhung von Fahrtkostenerstattungen wie auch Tages- und Abwesenheitsgeldern

(Mayer, Die Anwaltsvergütung nach KostRÄG 2021, NJW 2021, 345).

Im Übrigen ist auf die Ausführungen in Rz. 105f hinzuweisen.

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