1 Neuregelung der StBGebV zum 01. 01. 2007

Der Sechste Abschnitt der StBGebV (jetzt StBVV) wurde zum 01. 01. 2007 grundlegend geändert. Die §§ 40 und 44 wurden neu gefasst, die §§ 41 bis 43 aufgehoben.

2 Einführung des RVG ab dem 01. 07. 2004

Durch das am 01. 07. 2004 in Kraft getretene Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRModG) wurden u. a. die BRAGO aufgehoben und gleichzeitig das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eingeführt. Dies hat zwar für die tägliche Arbeit eines StB keinen Einfluss, muss aber beachtet werden, wenn der StB in einem finanzgerichtlichen Verfahren, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (seit dem 01. 01. 2007) oder aber in Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit (seit dem 01. 01. 2013) tätig wird. Diese Verfahren sind gem. §§ 44, 45 StBVV nach dem RVG abzurechnen.

3 Neuregelung der StBVV ab dem 01. 07. 2020

Am 01. 07. 2020 ist die neue Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) als Teil der "Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen" in Kraft getreten (BGBl. I 2020, S. 1495). Einer der wichtigsten Änderungen ist dabei, dass Sie als Steuerberater nunmehr für die Abrechnung eines Rechtsbehelfsverfahrens (Vorverfahren) das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anwenden müssen.

Hinsichtlich des Anwendungszeitpunktes der neu gefassten StBVV ist die allgemeine Übergangsvorschrift des § 47a StBVV zu beachten. Danach ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Auftragserteilung maßgebend. Demnach rechnen Sie Aufträge zur Durchführung eines Verfahrens vor den Verwaltungsbehörden (Rechtsbehelfsverfahren), die ab dem 01. 07. 2020 erteilt wurden, nach dem RVG (§ 40) ab. Die bisherige Regelung, wonach Sie das Vorverfahren nach § 40 StBVV a. F. abrechnen, haben wir für Sie übergangsweise weiterhin im Werk belassen.

Genaue Ausführungen zur zeitlichen Anwendung erhalten Sie in § 47a.

4 Inkrafttreten des KostRÄG zum 01. 01. 2021

Zum 01. 01. 2021 ist das "Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" – kurz das Kostenrechtsänderungsgesetz (KostRÄG 2021) – in Kraft getreten (BGBl. I 2020, S. 3229). Es beinhaltet u. a. sowohl Änderungen im Gerichtskostengesetz (GKG) als auch Änderungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Da sich u. a. auch die dortigen Gebührentabellen geändert haben, müssen Sie bei der Abrechnung eines Einspruchsverfahrens sehr genau darauf achten, welche Gebührentabelle Anwendung findet. Es kommt entweder die Gebührentabelle der alten StBVV (ab dem 20. 12. 2012), die alte RVG-Tabelle für unbedingte Aufträge zwischen dem 01. 07. 2020 und dem 31. 12. 2020 (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (bis 31. 12. 2020)) oder eben die neue RVG-Tabelle für unbedingte Aufträge ab dem 01. 01. 2021 in Betracht (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (ab 01. 01. 2021)).

Ausführungen zu den für Sie als StB maßgebenden Änderungspunkten erhalten Sie in den jeweiligen Rubriken.

5 Neuregelung der StBVV ab dem 01. 08. 2022

Durch das "Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe" (Art. 30, BGBl. I 2021, S. 2363) wurde ab dem 01. 08. 2022 bestimmt, dass es nicht mehr Voraussetzung ist, dass ein Steuerberater mit der Angelegenheit noch nicht befasst gewesen ist. Werden Sie ab diesem Zeitpunkt mit der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels beauftragt, ist diese – unabhängig von einer Vorbefassung mit der Angelegenheit – nunmehr sinngemäß nach dem RVG abzurechnen.

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