Rz. 39

Die Gebühren decken die Gesamttätigkeit des StB ab. Eine gesonderte Vergütung für die Mitarbeiter von StB ist daher nicht vorgesehen (vgl. ausführlich § 1 – Rz. 21–23), gerade aber im Bereich der Zeitgebühr nach Absprache mit dem Mandanten durchaus üblich (vgl. § 13 – Rz. 16 f.). Dies gilt auch für berufsfremde freie Mitarbeiter wie bspw. Buchführungsunternehmen, nachdem seit 2005 eine entsprechende Zuarbeit für StB ermöglicht worden ist (vgl. § 17 BOStB).

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