Rz. 105

Im Folgenden werden die einzelnen StBVV-Vorschriften angesprochen, bei denen auf die Honorierung "entsprechend dem RVG" verwiesen wird. Ist dies der Fall, müssen auch die allgemeinen Regeln des RVG, wie beispielsweise bei dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung i. S. v. § 4 StBVV zusätzlich berücksichtigt werden (somit bspw. § 3a RVG), um wirksam zu sein.

 

Rz. 106

Gemäß § 21 Abs. 2 StBVV hat der Steuerberater bei der Prüfung von den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, wie beispielsweise bei Überlegungen, Einspruch gegen Steuerbescheide einzulegen, die Erhebung einer finanzgerichtlichen Klage vorzubereiten bzw. die Einlegung der Revision oder einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH zu prüfen, die RVG-Vorgaben zu berücksichtigen. Hier entsteht eine Prüfungsgebühr gem. Nr. 2100, 1008 VV RVG zzgl. der Postentgeltpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG.

 

Rz. 107

Ein Rechtsbehelfsverfahren ist seit dem 01. 07. 2020 nach § 40 StBVV i. V. m. mit Nr. 3100 VV RVG (Verfahrensgebühr) und Nr. 3104 VV RVG (Terminsgebühr) abzurechnen. Auch ist die Erhöhungsgebühr beispielsweise bei der Vertretung von Ehepaaren gem. Nr. 1008 VV RVG hinzuzusetzen.

 

Rz. 108

Aber Vorsicht: Ist der Auftrag vor dem 01. 07. 2020 erteilt worden, ist die alte Fassung von § 40 StBVV einschlägig und die zu dem vorbezeichneten Zeitpunkt aufgehobene Tabelle E "Rechtsbehelfstabelle".

 

Rz. 109

Im Verwaltungs-Vollstreckungsverfahren im Sinne von § 44 StBVV richten sich die Gebühren insbesondere nach den Nr. 3309 ff. VV RVG. Dabei erhält der StB bei Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine 0,3 Verfahrensgebühr zzgl. einer 0,3 Terminsgebühr bei der Teilnahme an gerichtlichen Terminen oder solchen zur Abgabe der eidesstaatlichen Versicherung.

 

Rz. 110

Für finanz-, sozial- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren oder für das Steuerstraf- und Bußgeldverfahren bzw. auch für berufsgerichtliche Verfahren sowie für Gnadensachen sind ebenfalls die Regelungen des RVG entsprechend anzuwenden (§ 45 StBVV).

 

Rz. 111

Beim Finanzgericht und Bundesfinanzhof entstehen regelmäßig Verfahrens- und Terminsgebühren, die entsprechend einer zweiten Instanz bei anderen Gerichten abzurechnen sind (Nr. 3200 VV RVG). Damit erfolgt eine Erhöhung der Verfahrensgebühr auf 1,6. Die Terminsgebühr entsteht nach Nr. 3202 VV RVG auch dann, wenn nach den Vorschriften der FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Erhöhungsgebühren kommen sodann bei Mehrvertretungen zum Zuge wie auch – bei Vorliegen der entsprechenden weiteren Voraussetzungen – Erledigungs- und Einigungsgebühren.

 

Rz. 112

Anders sind die Verfahren vor dem VG und dem OVG – insbesondere im Bereich der Grund- und Gewerbesteuer – abzurechnen. Hierbei erhalten die Prozessbevollmächtigten eine 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) und eine 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG). Im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Berufung entsteht gem. Nr. 3504 VV RVG eine 1,6 Verfahrensgebühr sowie unter Umständen ergänzend die Terminsgebühr.

 

Rz. 113

Ähnliches gilt für sozialgerichtliche Verfahren, soweit Steuerberater als Prozessbevollmächtigte auftreten dürfen.

 

Rz. 114

In Steuerstraf- und Bußgeldverfahren ist ebenfalls das RVG anzuwenden. Wie schon ausgeführt, ist die Abrechnung nach Teil 4 VV RVG im steuerstrafrechtlichen Verfahren bzw. nach Teil 5 VV RVG in Bußgeldverfahren in Rechnung zu stellen. Für weitere Einzelheiten darf auf die Kommentierung zu § 45 verwiesen werden.

 

Rz. 115

§ 46 StBVV verweist für die Honorierung in Prozesskostenhilfeangelegenheiten ebenfalls auf das RVG. Die entsprechende gesonderte Tabelle zur PKH in § 49 RVG wurde zum 01. 01. 2021 um 10 % angehoben; auch wurde der Höchstbetrag deutlich verbessert (vgl. Rz. 85). Es entsteht die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3335 VV RVG und bei ausnahmsweise stattfindenden PKH-Prüfungsverfahren mit Terminsanberaumung eine zusätzliche Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG.

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