Rz. 2

Wird ein StB in finanzgerichtlichen Verfahren tätig, gelten die Gebührenvorschriften des RVG. Dies hat zur Folge, dass für die Wertberechnung die §§ 23 ff. RVG im Gerichtsverfahren auch für den StB gelten. Die Gebühren für das Klageverfahren richten sich nach den Teilen 1 und 3, Abschnitt 2 und 5, sowie Teil 7 (Auslagen) des Vergütungsverzeichnisses. (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG).

Während das Vorverfahren vom StB bislang nach der StBVV abzurechnen war, gelten für Aufträge ab dem 01. 07. 2020 über § 40 StBVV auch für das Vorverfahren die Vorschriften des RVG (vgl. § 40).

 

Rz. 3

Obsiegt ein Kläger vor dem Finanzgericht und werden die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt, kann er im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens die Erstattung der notwendigen Rechtskosten vom Klage- bzw. Antragsgegner beantragen. Selbstverständlich ist auch die Umsatzsteuer erstattungsfähig. Dies gilt aber nach dem Urteil des BFH v. 06. 03. 1990 (VII E 9/89, BStBl II 1990, S. 584) nur, wenn der erstattungsberechtigte Kläger bzw. Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. hierzu näher § 15 – Rz. 5).

 

Rz. 4

Wie eine entsprechende Kostenfestsetzung beantragt wird und welche Gebühren geltend gemacht werden können, wird in den VStB Kennzahlen 5080, 5090, 5150 und 5160 dargestellt.

 

Rz. 4a

Nachdem die Angehörigen der steuerberatenden Berufe gem. § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG in bestimmten Verfahren vor den Sozial- und Landessozialgerichten vertretungsbefugt sind (vgl. insb. §§ 28h, 28p SGB IV), wurde konsequenterweise mit der Änderung der StBVV im Jahr 2012 auch § 45 entsprechend angepasst. Damit kann in solchen Verfahren nach den Regeln des RVG abgerechnet werden, so dass Verfahrensgebühren (VV RVG 3100) und Terminsgebühren (VV RVG 3104) entstehen. Zu berücksichtigen ist in Verfahren vor dem Landessozialgericht die Erhöhung der Verfahrensgebühr von 1,3 auf 1,6 (VV RVG 3200). Nicht zu vergessen sind der insoweit mögliche und häufig erfolgende Mehrvertretungszuschlag gerade auch bei der Bevollmächtigung durch ein Ehepaar (VV RVG 1008) und ggf. bei entsprechender Sachlage die Einigungs- oder Erledigungsgebühr (VV RVG 1000 bzw. VV RVG 1005).

 

Rz. 4b

Nach wie vor ebenfalls vertretungsberechtigt ist der StB in bestimmten verwaltungsgerichtlichen Steuerangelegenheiten. Dies betrifft gerade auch Fragen der von der Kommune festgesetzten Gewerbe- oder Grundsteuer. Die Ermächtigungsnorm ergibt sich für das Auftreten vor Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten aus § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO. Im Verwaltungsgerichtsverfahren entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr (VV RVG 3100) und eine 1,2 Terminsgebühr (VV RVG 3104). Möglich sind auch zusätzliche Gebühren für Mehrvertretung, Einigungen und Erledigungen (siehe Rz. 4a). Erhöhte Gebühren entstehen in Berufungsverfahren vor dem OVG (Verfahrensgebühr: 1,6; Terminsgebühr: 1,2), wie sich aus den VV RVG 3200 bzw. VV RVG 3202 ergibt. Ebenfalls eine 1,6 Verfahrensgebühr entsteht nach VV RVG 3504 für das Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung einer Berufung.

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